Entschädigungsansprüche nach IfSG: Erste Reaktionen der Behörden und Gerichte

In der aktuellen Corona-Krise stellt sich vermehrt die Frage, ob den Betrieben wegen der allgemein angeordneten Schließung Entschädigungsansprüche zustehen. Es handelt sich dabei um eine juristisch höchst umstrittene Frage. Die für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständigen Behörden haben inzwischen auf die ersten Anträge reagiert – mit Ablehnung. Was ist jetzt zu tun?  

In Schleswig-Holstein ist für den Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG das Landesamt für soziale Dienste zuständig. In seinen ablehnenden Bescheiden führt es aus, dass die Betriebe aufgrund einer Verordnung der Landesregierung oder einer Allgemeinverfügung geschlossen waren. Dadurch scheide ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG aus. Vielmehr hätte ein berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 IfSG oder eine angeordnete Quarantäne bzw. Absonderung gemäß § 30 IfSG vorliegen müssen. Angesichts der finanziellen Auswirkung ist die Reaktion der Behörden nicht überraschend.

Es stellt sich nun die Frage, was gegen einen solchen ablehnenden Bescheid unternommen werden kann. § 68 IfSG verweist bei Streitigkeiten über Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 56 IfSG auf den ordentlichen Rechtsweg. Wenn der Antrag also abgelehnt werden sollte, ist der Anspruch vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Gegen die ablehnenden Bescheide dürfte also weder ein Widerspruch noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht statthaft sein.

Je nach der Höhe des einzuklagenden Betrags ist entweder das Amts- oder das Landgericht zuständig. Sobald der Streitwert 5.000 Euro übersteigt, ist die Klage bei den Landgerichten zu erheben. Hier besteht Anwaltszwang.

Auch wenn gewichtige Argumente vorliegen, die gegen die Richtigkeit der behördlichen Einschätzung sprechen, kann zum derzeitigen Stand nicht sicher vorausgesagt werden, wie die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind.

Am Freitag, den 26.06.2020, wurde aber vor dem Landgericht Hannover (Az.: 8 O 2/20) wohl zum ersten Mal in einer Hauptsache über eine solche Klage verhandelt. Ein Gastronom aus Niedersachsen verklagt das Land. Das Gericht wird seine Entscheidung voraussichtlich am 09.07.2020 verkünden. Der vorsitzende Richter soll allerdings schon während der Verhandlung mitgeteilt haben, dass der Kläger keinen grandiosen Sieg einfahren werde. Die Kammer würde davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Problematik absichtlich nicht geregelt habe.

Es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese Entscheidung eine verallgemeinerungsfähige Grundsatzentscheidung darstellen wird. Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich nur um eine Entscheidung in der ersten Instanz. Es bleibt noch offen, ob die nächsthöhere Instanz ähnlich gelagerte Fälle ebenso bewertet wie das Landgericht Hannover. Außerdem kann nicht sicher voraus gesagt werden, wie andere Gerichte entscheiden werden.

Wenn Sie beabsichtigen, bereits zum jetzigen Zeitpunkt etwaige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, könnte es sinnvoll sein, erst einen gewissen Teilbetrag einzuklagen, um das Kostenrisiko möglichst gering zu halten.

Angesichts der unsicheren Rechtslage und des Prozesskostenrisikos könnte zunächst aber auch abgewartet werden, wie sich die Rechtslage entwickelt und die verschiedenen Gerichte entscheiden werden. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber ggf. noch tätig wird, um die unsichere Rechtslage zu lösen. Aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit dürfte keine Klagefrist laufen, die ein sofortiges Handeln notwendig macht. Allerdings sollte die Verjährungsfrist berücksichtigt werden.

Wer bisher noch keinen Antrag gestellt hat, sollte trotz der zu erwartenden Ablehnung der Behörde weiterhin rein vorsorglich den Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um seine Rechte zu wahren. Die Antragsfrist hat sich durch eine Gesetzesänderung inzwischen von drei auf zwölf Monate verlängert.

Bei weiterführenden Fragen stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

Bildquelle: Ormalternative/shutterstock.com

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