Prokon-Insolvenz: Regierung plant umfangreiche Regulierung

Seit dem 1. Mai ist das Insolvenzverfahren über Prokon eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellt einen Insolvenzplan in Aussicht: das Kerngeschäft soll erhalten, andere Vermögenswerte verkauft werden (Link). Das Insolvenzverfahren geht also seinen Gang.

Prokon soll sich aber nicht wiederholen: Die Bundesregierung sagt dem Grauen Kapitalmarkt den Kampf an (Link). Und sie plant einiges an neuen Regeln. Vom kostenlosen Girokonto über Verbraucherorganisationen als Marktwächter bis hin zu mehr Befugnissen der Aufsichtsbehörden, einschließlich höherer Bußgelder. Wieviel von den Plänen im Gesetzgebungsverfahren übrig bleibt, wird man sehen. So kann man durchaus bezweifeln, ob die Pflicht zur Veröffentlichung einer drohenden Insolvenz wirklich hilfreich ist. Wenn Gläubiger auf eine solche Veröffentlichung ihre Gelder abziehen, kann aus der „drohenden“ schnell eine tatsächliche Insolvenz werden. Das muss sich nicht immer mit dem Anlegerschutz vertragen. Mit der weiteren Entwicklung bleibt abzuwarten, welche Balance zwischen Anlegerschutz und Regulierung gefunden wird.

 

Die wichtigsten Punkte des Aktionsplans der Bundesregierung im Überblick:

  • Die Befugnisse der BaFin werden ausgeweitet. Sie kümmert sich künftig auch um den kollektiven Verbraucherschutz und soll außergerichtliche Schlichtungsstellen für Verbraucher mehr und konkreter über Fehlentwicklungen informieren können. Die BaFin kann Werbung überwachen und Vertriebsverbote oder –beschränkungen erlassen. Sie darf Entscheidungen und Warnungen verstärkt im Internet veröffentlichen. Sonderprüfungen Jahresabschlüsse können mit von der BaFin veranlassten Sonderprüfungen durch Wirtschaftsprüfer mit Sonderprüfung Jahresabschluss beauftragen
  • Das Vermögensanlagegesetz wird erweitert. Weitere Anlageformen wie partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen werden künftig erfasst. Die Verkaufsprospekte müssen mehr Informationen enthalten, u.a. über die an Vertrieb und Begebung beteiligten Unternehmen, Konzernabschlüsse und Fälligkeiten bereits bestehender Verbindlichkeiten. Verkaufsprospekte sind nur noch 12 Monate lang gültig. Wichtige Informationen müssen laufend nachgetragen werden, auch wenn der Vertrieb des Produktes eingestellt wurde (ad-hoc-Mitteilungen im Internet über Zahlungsfähigkeit). Für Vermögensanlagen müssen Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen eingeführt werden. Ein Vermögensanlagen-Informationsblatt muss erstellt werden.
  • Werbung ist nur noch in Wirtschaftsmedien zulässig, bei „deren Leserschaft somit ein gewisses Maß an Vorkenntnissen vorausgesetzt werden kann“.
  • Wertpapierfirmen müssen den Kundenkreis für Finanzprodukte bestimmen und veröffentlichen.
  • Verbraucherorganisationen sollen (nicht näher bestimmte) „Marktwächter“ werden.
  • Ermöglichung zehnfach höhere Ordnungsgelder durch das Bundesamt für Justiz bei verspäteter Vorlage von Rechnungsunterlagen.