Weitere Klärung in Sachen Mindestlohn: Zwingende Vergütungszahlungen sind anzurechnen

Als Bestandteil des Mindestlohns gelten alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, urteilt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dazu zählt jede dem Arbeitnehmer verbleibende Vergütungszahlung des Arbeitgebers, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit, unter welchen Umständen oder in welcher Qualität die Arbeit erbracht wurde. Denn vorrangiger Zweck des gesetzlichen Mindestlohns sei es, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten.

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