Stromsteuer und Windkraft – Teil II

Der Strom aus erneuerbaren Energieträgern wird nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Stromsteuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz entnommen wird. Die Steuerbefreiung stellt damit auf die Art der Erzeugung des Stroms und auf die Art des Versorgungsnetzes ab. Die Stromsteuer auf Strom aus Windkraft könnte somit entfallen, wenn der Strom in ein sogenanntes „grünes” Versorgungsnetz eingespeist wird. Wird der regenerativ erzeugte Strom hingegen in das allgemeine Versorgungsnetz eingeleitet, kommt die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht zur Anwendung.

Da ein separates grünes Versorgungsnetzt derzeit nicht existiert, kommt dieser Steuerbefreiung derzeit lediglich für den Fall des Selbstverbrauchs Bedeutung zu.

Stromsteuer und Windkraft – Teil I

Die Stromsteuer ist eine sogenannte Verbrauchsteuer, die die Verwendung von elektrischem Strom besteuern soll.  Die Stromsteuer beträgt gem. § 3 StromStG 20,50 EUR für eine Megawattstunde.

Nach § 5 Abs. 1 StromStG entsteht die Stromsteuer, wenn Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, d.h. sie entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung durch den (Strom-)Versorger. Für die Entstehung der Stromsteuer ist somit nicht die Herstellung von Strom oder die Einspeisung des Stroms in das Versorgungsnetz ausschlaggebend, sondern der Verbrauch durch den Letztverbraucher. Die Stromsteuer belastet sowohl den herkömmlich als auch den regenerativ erzeugten Strom. Auch der aus Windkraft erzeugte Strom wird somit grundsätzlich der Stromsteuer unterworfen, wenn ein Letztverbraucher diesen aus dem Versorgungsnetz entnimmt.

Steuerschuldner der Stromsteuer ist nach § 5 Abs. 2 StromStG der Versorger. Als Versorger gilt gem. § 2 Nr. 1 StromStG derjenige, der den Strom leistet. Derjenige, der dem Letztverbraucher den Strom zur Verfügung stellt, hat somit die Stromsteuer an den Fiskus abzuführen.