Nicht mit meinem Versorgungsnetz! Grenzen der Mitnutzung passiver Infrastrukturen bei „Überbauproblemen“

Das bereits am 10.11.2016 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) stellt nicht nur private Netzinhaber vor neue Herausforderungen beim Umgang mit der eigenen Infrastruktur. Ganz besonders Kommunen und ihre Eigengesellschaften sind unmittelbar betroffen, sind sie doch regelmäßig Eigentümer und Betreiber umfangreicher öffentlicher Versorgungsnetze. Damit zählen sie zum unmittelbaren Kreis der nach dem DigiNetzG Verpflichteten. Dieses sieht eine Reihe von Regelungen vor, die den Ausbau von Glasfasernetzen beschleunigen sollen. Insbesondere werden Telekommunikationsunternehmen Mitnutzungsansprüche in Bezug auf öffentliche Versorgungsnetze eingeräumt. In der kommunalen Praxis führt dieser Umstand zur oft geäußerten Sorge, dass Investitionen der öffentlichen Hand in Glasfasernetze durch „Trittbrettfahrer“ entwertet werden. Dass das DigiNetzG für diesen Fall ein geeignetes „Abwehrinstrument“ vorenthält, skizziert dieser Beitrag.

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BFH-Attacke auf den kommunalen Querverbund: Droht städtischen Bäder- und Verkehrsbetrieben der steuerliche Kahlschlag? (Update)

Die öffentliche Hand erbringt ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten oftmals nicht selbst, sondern gliedert sie auf von ihnen beherrschte Kapitalgesellschaften aus. Innerhalb dieser (Stadtwerke-)Gesellschaften werden gewinnträchtige Geschäftsbereiche dann mit dauerdefizitären gebündelt und die entstehenden Verluste steuerlich verrechnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht in dieser steuerlichen Begünstigung nun einen Verstoß gegen das EU-Beihilferecht. Mit Vorlagebeschluss vom 13.03.2019 (Az.: I R 18/19) bittet er den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um entsprechende Klärung. Trotz der damit verbundenen Gefahren scheint ein Abgesang auf diesen sogenannten „kommunalen Querverbund“ als verfrüht. Im “EEP-Blog” erklären wir Ihnen, warum.

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„Betrauungsakt adé“ für kommunale Bäder und Pflegeheime? Europäisches Gericht bestätigt lokalen Ansatz der EU-Kommission

Lange Zeit war die Betrauung dauerdefizitärer Tätigkeiten der kommunalen Daseinsvorsorge der einzige Weg, um das beihilfenrechtliche Risiko in einen vertretbaren Bereich zu reduzieren. Für kleinere Kommunen könnte sich nun eine Alternative zur komplexen und aufwändigen „Betrauungslösung“ bieten. Denn mit Urteil vom 14.05.2019 bestätigt erstmalig ein europäisches Gericht den lokalen Ansatz der Europäischen Kommission. Lokale Beihilfen, so nämlich die Kommission, verletzen das Europäische Beihilfenrecht nicht. Ist den Kommunen damit nun endlich ein beihilferechtlicher Kompass an die Hand gegeben, der ihnen eine „Flucht in die Lokalität“ ermöglicht?

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Darf´s ein bisschen mehr sein? Vorteile einer kommunalen Ausgründung in GmbHs und Anstalten

Auf Kommunalisierung folgt Privatisierung, auf Privatisierung wieder Kommunalisierung. Wechselbewegungen von Privatisierung und Kommunalisierung gab und gibt es immer wieder, doch momentan erfahren wir in vielen Bereichen eine wahre „Kommunalisierungs-Renaissance“. Ihre Aufgaben können Kommunen intern durch Eigen- oder Regiebetriebe, aber auch durch Ausgliederungen erfüllen. Welche Vorzüge bieten Ausgliederungen? Und gibt es „die Organisationsform der Wahl“, wenn es um wirtschaftliche Betätigungen geht?

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Haftung im kommunalen Eigenbetrieb: Auch der Werkleiter verdient Entlastung

In einem kommunalen Eigenbetrieb übernimmt die Werkleitung Aufgaben, die sich mit den Aufgaben der Geschäftsführung in einer GmbH vergleichen lassen. Hat ein/e Werkleiter/in somit nicht auch eine haftungstechnische Entlastung verdient? Und wie lässt sich dies in kommunalen Eigenbetrieben in Schleswig-Holstein am besten umsetzen?

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Nach EU-Kartellstrafen gegen LKW-Hersteller: Geschäftskunden können Schadenersatz fordern – 9. GWB-Novelle in Kraft getreten – einige Rechtsunsicherheiten bleiben (Update)

Nach der EU-Milliardenstrafe gegen mehrere LKW-Hersteller wegen unerlaubter Preisabsprachen können Geschäftskunden nun Schadenersatzansprüche geltend machen. Die am 9. Juni 2017 in Kraft getretene 9. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erleichtert zum Teil die Durchsetzung, es bleiben jedoch auch Rechtsunsicherheiten. Eine genaue Abwägung der Chancen und Risiken ist unbedingt zu empfehlen.

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