Start der zweiten öffentlichen Anhörung zu Windeignungsflächen

Vom 29.05. bis 11.07.2012 findet die zweite öffentliche Anhörung über die Ausweisung zusätzlicher Windeignungsflächen in Schleswig-Holstein statt. Nachdem Gemeinden, Bürger und Verbände bei der ersten Anhörung ca. 2000 Stellungnahmen abgegeben hatten, hat das Land entsprechend seiner Verpflichtungen nach dem Raumordnungsgesetz die jeweiligen Regionalpläne überarbeitet und eine neue Anhörung anberaumt, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Oberverwaltungsgericht in Schleswig die Pläne wegen eines schweren Verfahrensfehlers für nichtig erklärt.

Bislang wurden etwa 180 Änderungswünsche berücksichtigt. Das führt dazu, dass statt ursprünglich 22.800 Hektar (1,5 % der Landesfläche) nunmehr 25.000 Hektar (1,6% der Landesfläche) ausgewiesen werden sollen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/Landesplanung/WeitereThemen/Windenergie/Teilfortschreibungen/Teilfortschreibungen_node.html


Sicherheiten bei Windkraftanlagen im Ausland

Soll die zu erstellende Windkraftanlage im Ausland aufgebaut werden, so muss die örtlich geltende Rechtslage geprüft werden, denn die Sicherungsübereignung nach deutschem Sachenrecht wird im Ausland regelmäßig nicht anerkannt. Bei solchen Projekten wäre zunächst beachtlich, wo die zur Sicherheit zu übereignenden Windkraftanlagenteile hergestellt werden. Ist der Produktionsstandort in Deutschland, so könnte bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nach hiesigem Recht Sicherungseigentum begründet werden. In einem zweiten Schritt müsste geprüft werden, in welchem Land die Windkraftanlage aufgebaut werden soll. Vielfach wird die Sicherungsübereignung nach Deutschem Recht im Ausland nicht anerkannt, so dass weitere Übertragungsakte nach der lokalen Rechtsordnung vorgenommen werden müssen.

Die Energiewende wird forciert

Sowohl beim Energiegipfel am 23.05.2012 im Kanzleramt als auch bei den Koalitionsverhandlungen in Schleswig-Holstein zwischen SPD, Grünen und SSW bestand Einigkeit, schnellere Fortschritte bei der Energiewende zu erzielen. Top-Thema war die Koordination des Netzausbaus. Grünen-Fraktionschef Robert Habeck schlug eine gemeinsame Bundesnetzgesellschaft zwischen Bund und den vier großen Netzbetreibern vor, um den Ausbau voranzutreiben. Auch für Schleswig-Holstein regt er für den raschen Netzausbau die Gründung einer Landesnetzgesellschaft zwischen Kommunen und Eon mit Mehrheit der öffentlichen Hand an. Ob Eon hier allerdings mitspielen würde und das Land tatsächlich in letzter Konsequenz auch über “Zwangsenteignungen” nachdenken würde und ob diese rechtlich zulässig wären, ist noch unklar.

Fest steht, die Politik will die Energiewende aktiv unterstützen.

 

Sicherungsübereignung bei Onshore-Windparks

Bei den so genannten Onshore-Windparks kann in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Laufzeitregelung das Eigentum an dem Fundament sowie an dem Mast der zu erstellenden Windkraftanlage beim Grundstückseigentümer liegen. Sollte dies der Fall sein, geht eine mögliche Sicherungsübereignung bezüglich dieser Anlagenteile ins Leere. Die Generatoren sowie die Rotoren der Windkraftanlage sind regelmäßig sonderrechtsfähig und daher dem Grunde nach der Sicherungsübereignung zugänglich. Bei solchen Projekten ist daher frühzeitig zu beachten, dem Betreiber der Windkraftanalage als Kreditnehmer das Eigentum an dem Mast und an dem Fundament der Windkraftanlage zuzuweisen.

Einheitliche Abschreibung für Wirtschaftsgüter eines Windparks

Ein Windpark besteht zwar aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung muss die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich bestimmt werden. Sie richtet sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlagen.

Gemäß BFH-Urteil vom 14. April 2011 handelt es sich bei einem Windpark nicht um ein unteilbares Wirtschaftsgut, sondern um mehrere selbständige Wirtschaftsgüter in Gestalt der einzelnen mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, externer Verkabelung, Übergabestation und Zuwegung ausgestatteten Windkraftanlagen. Fundiert und anhand technischer Einzelheiten verdeutlicht der BFH in seinem Urteil auch für Laien verständlich die Funktionsweise der Windkraftanlagen und erklärt so, warum die einzelnen Bauteile nur mittels der technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen betrieblichen Einsatz, die Einspeisung des mit Hilfe der Windenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz, erfüllen können und warum es somit an einer selbständigen Nutzungsfähigkeit der einzelnen Teile fehlt. Die genannten Wirtschaftsgüter haben nach den offiziellen AfA-Tabellen unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung muss die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich bestimmt werden. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Turbinen. Diese kann zwischen 12 und 16 Jahre betragen.

Windkraftanlagen auf gepachteten Flächen?

Die Errichtung von Windkraftanlagen auf Pachtflächen fordert regelmäßig eine gegenseitige Abstimmung zwischen Eigentümer und Pächter. Eine ohne diese Abstimmung errichtete Anlage gibt grundsätzlich Unterlassungs- und Beseitigungs- sowie Schadensersatzansprüche und Kündigungsrechte.

Aber kann der Pächter die Anlage auch ohne Zustimmung des Verpächters errichten?

Maßgeblich dafür kann § 590 Absatz 2 Satz 3 BGB helfen: Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann.

Erst nach endgültiger Verweigerung des Verpächters kann der Antrag gestellt werden, der hinsichtlich der Einzelheiten der Nutzungsänderung, der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hinreichend subtsantiiert sein muss. Das Gericht prüft dann aber auch die Zumutbarkeit einer solchen Erlaubnis für den Verpächter, bei der unter anderem auch finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Möglich ist auch, eine Erlaubnis von bestimmten Auflagen und Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

Steuerliche Abschreibung einer Windkraftanlage kann schon vor der Inbetriebnahme beginnen

Abschreibungen für Windkraftanlagen können auch schon vor Inbetriebnahme, d.h. auch schon vor dem Anschluss an das Stromnetz, geltend gemacht werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Windkraftanlage und der externen Verkabelung jeweils um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt, deren Abschreibungsbeginn voneinander abweichen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass alle Wirtschaftsgüter eines Windparks aufgrund ihres wirtschaftlichen Verbrauchs über einen einheitlichen Zeitraum abzuschreiben sind.