Einheitliche Abschreibung für Wirtschaftsgüter eines Windparks

Ein Windpark besteht zwar aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung muss die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich bestimmt werden. Sie richtet sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlagen.

Gemäß BFH-Urteil vom 14. April 2011 handelt es sich bei einem Windpark nicht um ein unteilbares Wirtschaftsgut, sondern um mehrere selbständige Wirtschaftsgüter in Gestalt der einzelnen mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, externer Verkabelung, Übergabestation und Zuwegung ausgestatteten Windkraftanlagen. Fundiert und anhand technischer Einzelheiten verdeutlicht der BFH in seinem Urteil auch für Laien verständlich die Funktionsweise der Windkraftanlagen und erklärt so, warum die einzelnen Bauteile nur mittels der technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen betrieblichen Einsatz, die Einspeisung des mit Hilfe der Windenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz, erfüllen können und warum es somit an einer selbständigen Nutzungsfähigkeit der einzelnen Teile fehlt. Die genannten Wirtschaftsgüter haben nach den offiziellen AfA-Tabellen unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung muss die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich bestimmt werden. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Turbinen. Diese kann zwischen 12 und 16 Jahre betragen.

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