Rotorblätter sollen kräftig kreisen!

Das „Bündnis für den Norden“, die Schleswig-Holsteinische Regierungskoalition aus SPD, Grünen und SSW, setzt nach Auskunft des Koalitionsvertrags auf eine Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Die neue Landesregierung will diesbezüglich auch bei der Windkraft auf das Gaspedal drücken – bzw. besser: die Rotorblätter kräftig kreisen lassen. Es sollen zeitnah Testwindfelder geschaffen werden und die Kommunen sollen bei der Ausweisung von Windeignungsflächen unterstützt werden. Die Offshore-Windenergie soll zudem verstärkt mit der maritimen Wirtschaft vernetzt werden, die Regierung hat dabei insbesondere Kooperationen zwischen Werften, Häfen und Offshore-Betreibern vor Augen. Erfreulich ist, dass das Bündnis im Bereich der erneuerbaren Energien auf ein positives Investitionsklima zu setzen scheint. Zu hoffen bleibt, dass dieses Engagement auch für den Aus- bzw. Umbau der Stromtrassen gilt, so dass das Abschalten von Windkraftanlagen bald der Vergangenheit angehört.

Liegen deutsche Offshore-Windparks im Ausland?

Die Fundamente deutscher Offshore-Windparks stehen im Gegensatz zu deutschen Onshore-Windparks nicht auf dem Festlandsockel, sondern in der Nord- bzw. Ostsee. Während die Onshore-Windparks damit aus umsatzsteuerlicher Sicht im Inland ihren Sitz haben bzw. im Inland belegen sind, ist der Belegenheitsort der deutschen Offshore-Windparks für Zwecke der Umsatzsteuer dem Ausland zuzurechnen. Das gilt bei Offshore-Windparks sowohl für Windparks, die innerhalb der 12-Seemeilen-Zone als auch für Windparks, die außerhalb der 12-Seemeilen-Zone angesiedelt sind. Diese territoriale Unterscheidung des UStG hat erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistung im Zusammenhang mit den Windparks. Im Wesentlichen geht es dabei um die Problembereiche, ob in Deutschland umsatzsteuerbare Leistungen ausgeführt werden, und ob die Leistungen ggf. von der Umsatzsteuer befreit sind. Dahinter steckt immer die Frage, ob die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % fällig wird oder nicht? Dies gilt es bereits auch schon bei der Finanzierung, Planung und Errichtung von Windparks zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der Fiskus die Umsatzsteuer später nachfordert bzw. den Vorsteuerabzug versagt.

Die Zeichen in Schleswig-Holstein stehen auf “Zukunft” – so auch das Fazit unseres gemeinsam mit der VR Bank Flensburg-Schleswig eG organisierten Business-Frühstücks

Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und SSW soll der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Bis 2020 soll Schleswig-Holstein 300 % erneuerbaren Strom des theoretischen Verbrauchs produzieren.

Da auch Anträge zur Ausweisung der Windeignungsflächen aktiv unterstützt werden sollen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt um über Investments in diesem Bereich nachzudenken. Denn neben dem intensiven Ausbau der Windeignungsflächen soll auch der Um- und Ausbau der Stromtrassen vorangetrieben werden.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter

http://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/koalitionsvertrag131.html“.

Wie bei jedem Investment sollten frühzeitig die richtigen Weichen gestellt werden, um attraktive finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen zu nutzen und zu gestalten. Genau darum ging es in unserem gestrigen, gemeinsam mit der VR Bank Flensburg-Schleswig eG organisiertem, Business-Frühstück im Hotel Waldschlösschen in Schleswig. Auch in der Diskussion mit potentiellen Investoren und Interessierten zeigte sich, wie sinnvoll ein koordiniertes und geplantes Vorgehen in Windenergieprojekten ist!

Oke Hansen, Bereichsleiter Agrar und erneuerbare Energien, stellte dabei flankierend zu den von uns skizzierten rechtlichen Aspekten die wesentlichen Merkmale  einer Windkraftfinanzierung und dabei vor allem deren wichtige Bedingungen, Kennzahlen und Finanzierungsmodalitäten dar.

Sicherungseigentum bei Offshore-Windparks

Geht es um Offshore-Windparks, wird die Sicherungsübereignung an Windkraftanlagen noch komplizierter als bei auf dem Festland aufzubauenden Windkraftanlagen. Bei diesen Windkraftprojekten kommt es darauf an, ob der zu erstellende Windpark innerhalb oder außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gebaut wird. Wird der Windpark innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gebaut, so ist die Rechtslage nach den normalen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie auch bei Onshore-Windparks gelten. Außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gilt jedoch nicht das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Handelt es sich also um Offshore-Windparkprojekte, die außerhalb der 12-Seemeilen-Zone realisiert werden sollen, so muss die Sicherheitenbestellung und damit die Sicherungsübereignung vor dem Verladen der Windkraftanlage oder zumindest vor dem Verlassen des Hafens geregelt werden. Hierbei sollte auf eine genaue Dokumentation der Sicherungsübereignung geachtet werden. Wird die Sicherungsübereignung nicht genau dokumentiert, so läuft der Sicherungsnehmer Gefahr, die Sicherheit nicht zu erwerben.

Steuerliche Abschreibung einer Windkraftanlage beginnt im Falle der Anschaffung ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Bereits vor Erlangung des zivilrechtlichen Eigentums an einer Windkraftanlage sind steuerliche Abschreibungen für eine Windkraftanlage vorzunehmen, wenn bereits das wirtschaftliche Eigentum an der Windkraftanlage übergegangen ist. In Abhängigkeit von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung geht das wirtschaftliche Eigentum in der Regel vom Hersteller auf den Erwerber über, wenn der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erfolgt ist. Dies wird meist der Zeitpunkt der Abnahme der Winkkraftanlage sein und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme.