Bereits vor Erlangung des zivilrechtlichen Eigentums an einer Windkraftanlage sind steuerliche Abschreibungen für eine Windkraftanlage vorzunehmen, wenn bereits das wirtschaftliche Eigentum an der Windkraftanlage übergegangen ist. In Abhängigkeit von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung geht das wirtschaftliche Eigentum in der Regel vom Hersteller auf den Erwerber über, wenn der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erfolgt ist. Dies wird meist der Zeitpunkt der Abnahme der Winkkraftanlage sein und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme.