Sicherungseigentum bei Offshore-Windparks

Geht es um Offshore-Windparks, wird die Sicherungsübereignung an Windkraftanlagen noch komplizierter als bei auf dem Festland aufzubauenden Windkraftanlagen. Bei diesen Windkraftprojekten kommt es darauf an, ob der zu erstellende Windpark innerhalb oder außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gebaut wird. Wird der Windpark innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gebaut, so ist die Rechtslage nach den normalen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie auch bei Onshore-Windparks gelten. Außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gilt jedoch nicht das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Handelt es sich also um Offshore-Windparkprojekte, die außerhalb der 12-Seemeilen-Zone realisiert werden sollen, so muss die Sicherheitenbestellung und damit die Sicherungsübereignung vor dem Verladen der Windkraftanlage oder zumindest vor dem Verlassen des Hafens geregelt werden. Hierbei sollte auf eine genaue Dokumentation der Sicherungsübereignung geachtet werden. Wird die Sicherungsübereignung nicht genau dokumentiert, so läuft der Sicherungsnehmer Gefahr, die Sicherheit nicht zu erwerben.

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