Urteil zur Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft

Es ist ein verzwickter Fall: Muss ein ehemaliger Mehrheitsgesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen wurden, der aber dagegen eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, trotzdem zunächst auf der Gesellschafterliste bleiben und zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden? Das Kammergericht Berlin hatte zu entscheiden.

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