Achtung bei Kurzarbeit: Wechsel von Betrieb zu Betriebsabteilung nur bis 31. Juli 2020 möglich!

Seit Beginn der Corona-Krise sind viele Unternehmen von Kurzarbeit betroffen. Und dies gilt oftmals für den vollständigen Betrieb. Bedeutet also, dass diese Situation auch für alle Abteilungen und Untergliederungen gilt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld setzt dabei unter anderem voraus, dass mindestens 10 % der Arbeitnehmer, welche in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt sind, einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ausgesetzt sind. Bei vielen Unternehmen hat sich allerdings die Auftrags- oder Geschäftslage mittlerweile verbessert, sodass aktuell nur noch in einzelnen Abteilungen kurz gearbeitet wird. Häufig werden dann die Schwellenwerte nur noch in einzelnen Betriebsabteilungen und nicht mehr im gesamten „Betrieb″ erreicht. Deshalb möchten viele Unternehmen die Kurzarbeit gern vom gesamten Betrieb auf einzelne Abteilungen „umstellen“. Dabei ist jedoch höchste Sorgfalt geboten – und es gibt dafür eine Deadline. 

Wenn es dazu kommt, dass der Mindestausfall für den Betrieb ausbleibt, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine auf die Betriebsabteilung oder mehrere Betriebsabteilungen bezogene neue Anzeige bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit notwendig. Für den Arbeitgeber, der zunächst für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit angezeigt hatte, ist es nun nicht mehr möglich, den Antrag nachträglich auf eine einzelne Betriebsabteilung zu beschränken. Diese Einschränkung kann unter Umständen erhebliche Nachteile für Arbeitgeber mit sich bringen, die durch die schrittweise Rückkehr zur normalen Arbeitszeit das 10 %-Quorum für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllen. Denn die Bezugsfrist gilt einheitlich für alle Beschäftigten des Betriebs, für den die Kurzarbeit angezeigt worden ist und eine neue Bezugsfrist kommt erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten – siehe § 104 Abs. 3 SGB III zum tragen. Gerade zu Beginn der Corona-Krise haben jedoch die Arbeitsagenturen wegen ihrer seinerzeitigen starken Belastung betroffenen Unternehmen oftmals darauf hingewiesen, dass es sinnvoll wäre, Kurzarbeitergeld für einen möglichst langen Zeitraum und für große „Betriebseinheiten″ anzuzeigen. Vor diesem Hintergrund haben viele Unternehmen zunächst für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt.

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sieht die Bundesagentur für Arbeit nunmehr eine einmalige Erleichterung für den Wechsel der Kurzarbeit-Anzeige vom Gesamtbetrieb auf einzelne Betriebsabteilungen vor und hat dafür folgende Regelungen getroffen:

  • Für Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai 2020 für das gesamte Unternehmen oder den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die ursprüngliche Anzeige zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. In diesem Zusammenhang können die Arbeitgeber selbst den Zeitpunkt festlegen, auf welchen diese zurückwirken soll. Jedoch bleibt die geplante Betrachtung des Betriebes bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. Es sollte also Kontakt mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit aufgenommen werden, bei der die ursprüngliche Anzeige gestellt wurde. Damit die Umdeutung entsprechend durchgeführt werden kann, ist eine Erklärung des Arbeitgebers notwendig, die aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen sollte.
  • Die zuständige Bundesagentur für Arbeit entscheidet sodann über die Umdeutung. Wenn diese entsprechend vollzogen werden darf, wäre keine neue Anzeige für die Betriebsabteilung/en notwendig.
  • Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, also der sogenannte Grundbescheid zum Kurzarbeitergeld, wird mit dem Zeitpunkt des Wechsels durch die Bundesagentur für Arbeit aufgehoben und ein neuer Bescheid erteilt.
  • Die für den Gesamtbetrieb oder das ganze Unternehmen anerkannte Bezugsdauer läuft für die „umgedeuteten“ Betriebe oder Betriebsabteilung/en weiter, d. h. die Bezugsdauer beginnt nicht neu.

Folgende Details sind dabei zu beachten:

  • Die Umdeutung muss bis spätestens 31. Juli 2020 erfolgen.
  • Die Umdeutung einer Kurzarbeitsanzeige ist nur einmalig durchführbar. Es müssen daher alle Betriebe oder Betriebsabteilungen berücksichtigt werden, in denen eventuell in den kommenden drei Monaten Kurzarbeit anfallen würde. Wichtig ist somit, dass für alle Bereiche, die bei der Umdeutung nicht berücksichtigt werden, erst nach einer Unterbrechung von drei Monaten wieder neu Kurzarbeit angezeigt werden kann.
  • Die Anzeige kann lediglich auf Betriebsabteilungen im Sinne von § 97 S. 2 SGB III umgedeutet werden.
  • Die Umdeutung erfolgt ab dem Monat, in dem die Erklärung abgegeben wurde, sofern der Arbeitgeber keine weiteren Ausführungen hierzu macht.
  • Eine vorausschauende Umdeutung (z.B. ab August oder September) ist nicht möglich.

Empfehlung: Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben oder seit März 2020 eingeführt hatten, sollten schnellstmöglich kontrollieren, wo die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nur noch in einzelnen Betriebsabteilungen gegeben waren und besonders auch, ob zukünftig Kurzarbeit in diesen Bereichen noch notwendig ist.

Welches Vorgehen empfiehlt sich ab August 2020?

Wenn es nicht zu einem Mindestausfall im Betrieb kommt und lediglich in einzelnen Betriebsabteilungen Kurzarbeit stattfindet, ist eine neue Anzeige bzw. ggf. auch mehrere neue Anzeigen notwendig. Dies kann jedoch erst nach einer zeitlichen Unterbrechung von drei Monaten erfolgen.

Sollten Sie Fragen und/oder Unterstützungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an!

Bild: Ormalternative /shutterstock

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