Achtung bei Kurzarbeit: Wechsel von Betrieb zu Betriebsabteilung nur bis 31. Juli 2020 möglich!

Seit Beginn der Corona-Krise sind viele Unternehmen von Kurzarbeit betroffen. Und dies gilt oftmals für den vollständigen Betrieb. Bedeutet also, dass diese Situation auch für alle Abteilungen und Untergliederungen gilt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld setzt dabei unter anderem voraus, dass mindestens 10 % der Arbeitnehmer, welche in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt sind, einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ausgesetzt sind. Bei vielen Unternehmen hat sich allerdings die Auftrags- oder Geschäftslage mittlerweile verbessert, sodass aktuell nur noch in einzelnen Abteilungen kurz gearbeitet wird. Häufig werden dann die Schwellenwerte nur noch in einzelnen Betriebsabteilungen und nicht mehr im gesamten „Betrieb″ erreicht. Deshalb möchten viele Unternehmen die Kurzarbeit gern vom gesamten Betrieb auf einzelne Abteilungen „umstellen“. Dabei ist jedoch höchste Sorgfalt geboten – und es gibt dafür eine Deadline.  Weiterlesen