Immer wieder Ärger mit dem Urlaub!

In den vergangenen Jahren hat die arbeitsrechtliche Praxis selten ein Problem derart beschäftigt wie der Verfall von Urlaubsansprüchen, insbesondere bei langfristiger Krankheit. 
Unter europarechtlichem Einfluss hat sich bekanntlich das Arbeitsrecht jedenfalls in Krankheitsfällen weitgehend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes entfernt, wonach im Fall einer möglichen Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, anderenfalls er verfällt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat zum einen diesen Übertragungszeitraum auf 15 Monate ausgeweitet.

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Verjährt Urlaub einfach nicht?

Das Urlaubsrecht von Arbeitnehmern ist in den letzten Jahren Gegenstand vielfältiger insbesondere europarechtlich geprägter Entscheidungen gewesen, so dass sich dieses Recht im praktischen Ergebnis inzwischen recht weit von vielen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes entfernt hat. Nun steht eine wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Verjährung des Urlaubsanspruchs an.   

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Urlaubsansprüche: Vorsicht bei der Freistellung von Mitarbeitern

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt wird, gibt es nicht selten Streit um Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage sollten Arbeitgeber kennen.   

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