BAG-Grundsatzurteil zur Arbeitserfassung

Brisante Entscheidung aus Erfurt: Der Arbeitgeber ist bereits jetzt verpflichtet, die Arbeitszeit aller Mitarbeiter zu erfassen. Dies gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Unternehmens und davon, ob ein Betriebsrat besteht. Mit einer solch weitreichenden Entscheidung hatte kaum jemand gerechnet: Während die
Regierung noch über eine Novellierung des Arbeitszeitgesetzes und die Umsetzung einer EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2019 diskutiert, stellt das Bundesarbeitsgericht mit
Beschluss des gestrigen Tages (13.09.2022 – 1 ABR 22/21) klar: Der Arbeitgeber ist bereits jetzt verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern
geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dies ergebe sich auch ohne eine Gesetzesänderung bereits nach europarechtskonformer Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes. Damit überholt das BAG den deutschen Gesetzgeber. Weiterlesen

Trinkgelder in der Besteuerungspraxis

Trinkgelder gehören in vielen Berufen schon seit langem zum guten Ton. Die Besteuerungspraxis von Trinkgeldern ist jedoch etwas unübersichtlich und kann, wenn man nicht aufpasst, zu unangenehmen Steuernachzahlungen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung, führen. Entscheidend für die Behandlung des Trinkgeldes ist, ob das Trinkgeld direkt an den Arbeitnehmer oder an den Unternehmer gezahlt wird. Sowohl die einkommensteuerliche als umsatzsteuerliche Qualifizierung des Trinkgeldes hängt von dieser Frage ab. Weiterlesen

Umsatzsteuersenkung auf Gas und Wärme

Um die Belastung der Bürger aufgrund gestiegener Energiepreise abzumindern, hat der Gesetzgeber beschlossen, vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 befristet den Umsatzsteuersatz für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz von derzeit 19% auf 7% abzusenken. Weiterlesen

Wer jetzt noch Erbschaft- und Schenkungsteuer sparen will, sollte jetzt handeln

Das Jahressteuergesetz 2022 liegt im Entwurf vor und sieht für die Besteuerung der Übertragung von Immobilien im Wege der Schenkung oder bei der Übertragung von Todes wegen Anpassungen zum geltenden Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht vor, die sich auf die Bewertung der zu übertragenden Immobilien und immobiliengleichen Rechten auswirken. Die Steuersätze und die Steuerklassen hingegen sollen so bleiben wie sie sind. Die Änderungen sollen ab dem 01.01.2023 gelten.
Zu erwarten ist daher eine deutliche Steigerung der steuerlichen Werte, so dass im Ergebnis die zu zahlenden Steuern steigen werden oder aber auch vorhandene Steuerfreibeträge schneller ausgenutzt sind.
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