Verschwiegenheitspflicht: Keine Wissenszurechnung von entsandten Aufsichtsratsmitgliedern

Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft stehen in der Praxis häufig vor einer Grundsatzfrage: Sie sind bei vertraulichen Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet? Wenn ja, inwieweit gilt diese auch gegenüber ihrem Arbeitgeber, wenn dieser größere Beteiligungen an der Aktiengesellschaft hält sie ihn als Vertreter in den Aufsichtsrat „entsandt“ hat? Der BGH hat sich kürzlich dazu klar positioniert.

Nach § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 116 Satz 2 AktG sind Aufsichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Häufig haben allerdings einzelne Aufsichtsratsmitglieder kein gänzlich unabhängiges Mandat, sondern werden von Unternehmen „entsandt“, die eine größere Beteiligung an der Aktiengesellschaft halten. In diesen Fällen stellt sich in der Praxis zum einen häufig die Frage, in welchem Umfang die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats auch gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Zum anderen stellt sich häufig die Frage, inwieweit dem Arbeitgeber Kenntnisse des „entsandten“ Mitarbeiters zugerechnet werden können.

BGH bestätigt absolute Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht

In seinem Urteil vom 26. April 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die absolute Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern aus § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG bestätigt. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass nur für den Fall, dass die Verschwiegenheitspflicht absolut gelte, gewährleistet sei, dass der Aufsichtsrat seine gesetzliche Überwachungs- und Beratungsfunktion erfüllen kann, da diese das notwendige Korrelat zu den umfassenden Informationsrechten des Aufsichtsrats bilde und der Vorstand den Aufsichtsrat frühzeitig über sensible Vorfälle, Daten und Vorhaben informieren könne, ohne dass er die Weitergabe und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für das Unternehmen befürchten muss. Der BGH stellt weiter klar, dass ein Aufsichtsratsmitglied auch nicht im Vorhinein von der Hauptversammlung für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden kann. Allein der Vorstand sei „Herr der Gesellschaftsgeheimnisse“ und könne im Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen für eine Offenbarung optieren und die betreffende vertrauliche Angabe oder das Geheimnis öffentlich machen. Dies gelte auch in Fällen, in denen die Gesellschaft zur Offenbarung vertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist.

Die Verschwiegenheitspflicht bestehe gegenüber allen nicht zu den Organmitgliedern der Gesellschaft gehörenden Personen. Eine Kollision der Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber seinem Arbeitgeber und der Gesellschaft, in deren Aufsichtsrat er gewählt oder entsandt wurde, rechtfertige eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nicht. Diese sei wegen der meist nebenberuflichen Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ganz bewusst im System angelegt worden. In diesem Zusammenhang verweist der BGH ausdrücklich auf den Straftatbestand des § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG, wonach ein Verstoß gegen die gesetzliche Geheimhaltungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Dieser Straftatbestand belege eindeutig, dass das Spannungsfeld vom Gesetzgeber gesehen und zugunsten der von der Schweigepflicht geschützten Gesellschaft entschieden wurde. Umgekehrt scheidet aber auch dort, wo eine Weitergabe von vertraulichen Informationen strafsanktioniert ausgeschlossen ist, eine Wissenszurechnung – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – von vornherein aus. Kenntnisse, die entsandte Aufsichtsratsmitglieder aufgrund ihrer Organtätigkeit erlangen, können daher nicht dem entsendenden Arbeitgeber zugerechnet werden.

Vorsicht vor falschen Erwartungen

Zukünftig kann also bei einer Entsendung von Mitarbeitern in den Aufsichtsrat von Tochtergesellschaften nicht (mehr) erwartet werden, vertrauliche Informationen aus dem Tochterunternehmen zu erhalten. Bei der Bestimmung der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Person sollte daher deren Funktion in der Muttergesellschaft berücksichtigt werden, wenn entsprechende Kenntnisse genutzt werden sollen. Aufsichtsratsmitgliedern selbst hingegen sollte das Spannungsfeld und die Absolutheit ihrer Verschwiegenheitspflicht bewusst sein, denn entsprechende Verstöße sind strafbewehrt.

BGH, Urteil vom 26.4.2016 – XI ZR 167/15; XI ZR 198/15

 

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