Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen oftmals Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge, in denen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geregelt wird und ein sog. einseitiges Beendigungsrecht des Arbeitnehmers vereinbart wird. Bei der Form hinsichtlich der Ausübung dieses einseitigen Beendigungsrechts ist jedoch Vorsicht geboten.
Werden Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge geschlossen, geschieht dies außergerichtlich oft zur Vermeidung einer Kündigung, oftmals aber auch vor dem Arbeitsgericht bei Kündigungsschutzklagen. Die Parteien einigen sich dann über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft. Oft wird zusätzlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer auch vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dies soll dem Arbeitnehmer den schnelleren Wechsel in ein neues Beschäftigungsverhältnis erleichtern, wenn er eine neue Stelle schon antreten könnte, obwohl das alte Arbeitsverhältnis noch weiter fortbesteht.
Ein Fax genügt nicht
Formvorschriften für solche einseitigen Ankündigungen werden in der Regel dabei nicht vereinbart. In der Vergangenheit informierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber meistens nach Belieben telefonisch, per E-Mail oder per Telefax. Zukünftig werden Arbeitnehmer hier allerdings mehr Sorgfalt walten lassen müssen, denn das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich festgestellt, dass auch eine solche Erklärung eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 623 BGB darstellt. Nach § 623 BGB ist eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses jedoch nur wirksam, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber im Original in Papierform mit Unterschrift zugeht. Kündigungen per E-Mail, Telefax oder ähnliches sind stets unwirksam.
Im entschiedenen Fall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nur per Telefax den Wunsch mitgeteilt, zum Ende des Monats November auszuscheiden. Nach dem Urteil des BAG war diese Erklärung jedoch unwirksam, und das Arbeitsverhältnis bestand unverändert weiter.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten diese Entscheidung des BAG beachten und dafür Sorge tragen, dass es auch in diesen Fällen zur wirksamen Beendigungserklärung des Arbeitnehmers kommt. Denn eine Nichtbeachtung dieser Formvorschrift kann für beide Seiten große Nachteile verursachen.
BAG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 709/14
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