BGH klärt Detailfragen zur Verlängerung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags in der GmbH & Co. KG

Soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag in einer GmbH & Co. KG verlängert werden, stellt sich die Frage, wessen Zustimmungen dafür eingeholt werden müssen. Der BGH hat dazu gleich mehrere Fragen, die in der Praxis häufig auftauchen, geklärt und einige zentrale Grundsätze aufgestellt.

Die wirksame Verlängerung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zwischen einer GmbH & Co. und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG, wenn der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Auch eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Gesellschafterkreis – wie es häufig der Fall ist – identisch ist und die Zustimmung ausdrücklich einem bestehenden Beirat innerhalb der KG vorbehalten ist.

Detailfragen waren bisher umstritten

Vor dem Hintergrund, dass Kommanditgesellschaften gesetzlich durch den jeweiligen Komplementär vertreten werden, ist es in der Praxis üblich, dass es häufig zum Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags unmittelbar zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft kommt. Sieht der Gesellschaftsvertrag der KG eine Befreiung der Geschäftsleitung von den Beschränkungen des § 181 BGB vor, wie dies in der Praxis häufig der Fall ist, kann der Geschäftsführer den Anstellungsvertrag daher allein abschließen, indem er den Vertrag sowohl für sich selber als auch für die KG – diese wiederum vertreten durch die Komplementär-GmbH – unterzeichnet. Ob ein wirksamer Vertragsschluss in einer solchen Situation zusätzlich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG und/oder der Komplementär-GmbH erfordert, war sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur bisher umstritten und daher mit praktischen Problemen verbunden.

In seinem Urteil vom 19. April 2016 (II ZR 123/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr allerdings einige praxisrelevante Teilfragen geklärt und folgende Grundsätze aufgestellt:

Der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrags ist grundsätzlich kein Grundlagengeschäft, dem die Gesellschafterversammlung der KG zustimmen muss. Zu den Grundlagengeschäften gehören Maßnahmen, die das Verhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, also etwa die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Regelung der Vertretungsmacht und die Organisation der Geschäftsführung. Im vorliegenden Fall handelte es sich nach der Entscheidung des BGH nicht um ein solches Grundlagengeschäft, sondern um einen Akt der laufenden Geschäftsführung, wofür der Geschäftsführer zuständig ist. Der Geschäftsführer war daher vor Vertragsschluss nicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung der KG verpflichtet. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Organisation der Geschäftsführung innerhalb der KG abweichend von dem gesetzlichen Grundkonzept festgelegt wird, etwa im Falle der Bestellung eines Kommanditisten zum geschäftsführenden Gesellschafter der KG. Die Tatsache, dass der Geschäftsführer bei Vertragsschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, stelle demgegenüber aber keine Ausnahme im vorgenannten Sinne dar.

Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH ist nach Auffassung des BGH ebenfalls nicht erforderlich. Dies gelte jedenfalls für den Fall, dass es sich – wie in dem zu entscheidenden Fall – lediglich um eine Vertragsverlängerung handelt, der Gesellschafterkreis bei KG und Komplementär-GmbH identisch ist und ein bei der KG bestehender Beirat bereits seine Zustimmung erteilt hat. Zur Begründung führt der BGH aus, dass die Gesellschafter in einem solchen Fall durch die Befreiung der Geschäftsführung von dem gesetzlichen Verbot des Insichgeschäfts sowohl für die KG, als auch für die Komplementär-GmbH ein gewisses Risiko – gemeint sein dürfte vor allem das mit dem Ausschluss des § 181 BGB einhergehende Risiko eines gewissen Kontrollverlustes – in Kauf genommen hätten. Zudem seien die Gesellschafter im Falle einer bestehenden Gesellschafteridentität durch eine gesellschaftsvertraglich vorgesehene Zustimmung eines bestehenden Beirats hinreichend geschützt.

Weitgehende Entscheidungsbefugnisse in eigener Sache

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gilt es in der Praxis zukünftig zu beachten, dass Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG, die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, weitgehende Entscheidungsbefugnisse – insbesondere auch in eigener Sache – haben. Da die Gesellschafterversammlung der KG nur ausnahmsweise bei sogenannten Grundlagengeschäften zu entscheiden hat, muss bei der Abfassung des Gesellschaftsvertrags und insbesondere bei den zu gestaltenden Vertretungsregelungen darauf geachtet werden, dass hinreichende Kontrollmechanismen für den Fall möglicher Interessenkonflikte in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

BGH, Urteil vom 19.4.2016 – II ZR 123/15

 

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