Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung und bereichsspezifische Auskunftspflicht bezüglich des Impfstatus

Das Bundesarbeitsministerium hat mitgeteilt, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt wird. Die Anwendung verlängert sich bis einschließlich 24.11.2021. Außerdem gibt es jetzt etwas mehr Klarheit zu einer umstrittenen Frage: Dürfen Arbeitgeber künftig von ihren Beschäftigten Auskunft über eine Coronaimpfung oder eine Genesung verlangen?

„Wir brauchen jetzt eine deutliche Steigerung der Impfquote. Die angelaufene vierte Welle kann nur durch mehr Impfungen gebrochen werden. Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „Die Verlängerung der bestehenden und bewährten Schutzmaßnahmen – betriebliche Hygienekonzepte, Kontaktbeschränkungen und regelmäßige Testangebote – verschaffen uns dafür die notwendige Zeit und helfen, Infektionen in den Betrieben vorzubeugen. Die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung dient damit ganz wesentlich dem Gesundheitsschutz und ist Teil der Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021.“

Ergänzung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neuerdings die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 10.09.2021 in Kraft (vgl. BMAS vom 01.09.2021).  

Zudem hat der Bundestag am 07.09.2021 durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine bereichsspezifische Auskunftspflicht beschlossen. Danach können Arbeitgeber zukünftig von ihren Beschäftigten in Kitas, Schulen und Pflegeheimen Auskunft über eine Coronaimpfung oder eine Genesung verlangen. Eine allgemein geltende Auskunftspflicht existiert indes (noch) nicht.

Bildquelle: © TA2YO4NORI/iStock.com

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