Urteil zur wirksamen Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt wirksam niederlegen, auch wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt oder der Zeitpunkt unpassend ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

Nur im Fall eines Rechtsmissbrauchs darf ein Geschäftsführer sein Amt nicht niederlegen. Rechtsmissbräuchlich handelt ein Geschäftsführer, wenn er alleiniger Geschäftsführer und zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er keinen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft bestellt.

Zum Fall: Das Amtsgericht Coburg-Registergericht hatte in seinem Beschluss vom 03. April 2017 (vgl. u. a. ZInsO 2017, 1952) die Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers für rechtsmissbräuchlich und unzulässig gehalten, weil sie zur Unzeit erfolgt sei. Die Gesellschaft befand sich in einer wirtschaftlichen Krise und war kurz davor, in Insolvenz zu geraten. Durch die Amtsniederlegung werde die Gesellschaft führungslos, so das Gericht. Daher könnten die Gläubiger nur schwer auf  das Vermögen der Gesellschaft zugreifen.

Liegt ein Rechtsmissbrauch vor?

Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes legte der Geschäftsführer Beschwerde ein. Daraufhin entschied das OLG Bamberg (Beschluss vom 17.07.2017 – 5 W 51/17), dass die Amtsniederlegung zulässig sei, da kein Rechtsmissbrauch vorliege. Ein Geschäftsführer handele selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Gesellschaft im Zeitpunkt der Niederlegung in einer wirtschaftlichen Krise und kurz vor einer Insolvenz befinde. Rechtsmissbräuchlich würde er nur dann handeln, wenn er gleichzeitig alleiniger Gesellschafter ist (sogenannte Personenidentität). In Fällen der Personenidentität gelten zum Schutz des Rechtsverkehrs höhere Anforderungen an die Amtsniederlegung. Denn sonst könnte ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig machen. Die Gesellschaft wäre so vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Im vorliegenden Fall des OLG Bamberg handelte es sich aber um einen Fremdgeschäftsführer, der nicht zugleich Gesellschafter war. Wenn ein Fremdgeschäftsführer sein Amt niederlegt und dadurch die Gesellschaft vorübergehend führungslos wird, sind die Gesellschafter verpflichtet, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen (vgl. dazu u. a. OLG Düsseldorf GmbHR 2015, 1271). Damit ist die Führungslosigkeit der GmbH nur kurzfristig.

Quelle: OLG Bamberg, Beschluss v. 17.07.2017 – 5 W 51/17

 

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