BAG-Urteil: Beim Erwerb von Betrieben gilt die dynamische Bindung an fremde Kollektivregelungen weiter

Übernimmt ein nichtkirchlicher Träger einen ehemals kirchlichen Betrieb, gilt das jeweils aktuelle kirchliche Arbeitsrecht auch nach dem Betriebserwerb weiter, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthält. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Betriebserwerber sollten in Zukunft noch genauer hinschauen, wie die bisherigen Arbeitsverträge des entsprechenden Betriebs gestrickt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt klargestellt, dass sogenannte dynamische Bezugnahmeklauseln nach einem Betriebsübergang weiterhin gelten. Das kann, wie das Urteil vom 23. November 2017 zeigt, sogar so weit gehen, dass ein nichtkirchlicher Erwerber sich weiterhin an kirchliches Arbeitsrecht halten muss.

Im konkreten Fall hatte der kirchliche Träger eines Betriebs die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in die Arbeitsverträge der Mitarbeiter integriert. Eine sogenannte dynamische Bezugnahmeklausel verwies auf die jeweils gültige Fassung der Richtlinien. Nachdem der Betrieb im Januar 2014 von einem nichtkirchlichen Träger übernommen wurde, blieb die Klausel in den Arbeitsverträgen. Jedoch sah sich der neue Arbeitgeber damit nur an die zum 31. Dezember 2013 geltende Fassung der Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden, da er auf eventuelle Änderungen dieser Richtlinie als nichtkirchlicher Arbeitgeber ja überhaupt keinen Einfluss gehabt hätte. Als das Diakonische Werk jedoch später eine Entgelterhöhung in eine aktualisierte Fassung der AVR aufnahm, wollte ein Arbeitnehmer des nichtkirchlichen Arbeitgebers diese Erhöhung auch haben, da sich seiner Meinung nach die dynamische Klausel ja auf die jeweils aktuell gültige AVR beziehen müsse. Er zog schließlich bis vor das Bundesarbeitsgericht.

Dynamische Bezugnahmeklauseln wirken weiter dynamisch

Das BAG gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht und bestätigte damit auch die Vorinstanzen. Es stellte klar, dass dynamische Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen auch nach dem Übergang an einen neuen Erwerber weiterhin dynamisch wirken. „Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein“, teilte das Gericht in einer Pressemitteilung mit. „Teil der weitergeltenden Pflichten ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Wird im Arbeitsvertrag auf die AVR in der ‚jeweils geltenden Fassung’ verwiesen, verpflichtet diese dynamische Inbezugnahme den weltlichen Erwerber, Änderungen der AVR wie zum Beispiel Entgelterhöhungen im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen.“

Widerspruch zu europäischem Recht?

Zu dynamischen Bezugnahmeklauseln hatte es in diesem Jahr bereits ein anderes Grundsatzurteil gegeben, das in eine andere Richtung deutet: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied im Frühjahr, dass eine solche dynamische Klausel nur unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Betriebsübergang weiter gilt – dann nämlich, wenn der Betriebserwerber im nationalen Recht die Möglichkeit hat, Anpassungen sowohl einvernehmlich als auch einseitig vorzunehmen. Ein Widerspruch zum BAG-Urteil? Eher nicht, denn im deutschen Recht ist beides ja möglich. Es dürfte in der Praxis jedoch für den Betriebserwerber schwierig werden, entsprechende Änderungen im Arbeitsvertrag tatsächlich durchzusetzen, denn eine einvernehmliche Lösung erscheint wenig wahrscheinlich und eine einseitige Änderung bedürfte einer Änderungskündigung, der sehr enge Grenzen gesetzt sind.

Künftig wird es also noch mehr als bisher heißen: Augen auf beim Betriebskauf! Die langfristigen wirtschaftlichen Folgen dynamischer Bindungen an fremde Kollektivregelungen in den Arbeitsverträgen sind bei der Entscheidung für oder gegen einen Betriebserwerb unbedingt zu berücksichtigen.

 

Bildquelle: Andy Dean Photography – shutterstock.com

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