Umfang der Beurkundungspflicht bei Geschäftsanteilübertragungen

Inwieweit müssen bei Geschäftsanteilübertragungen Nebenabreden mitbeurkundet werden? Diese Frage wurde durch eine Entscheidung des BGH, in der eine Ausnahme formuliert wurde, neu aufgeworfen. Es ist jedoch dringend anzuraten, sich auf solche Ausnahmen nicht blind zu verlassen.

Bei der Beurkundung von Geschäftsanteilsübertragungen, z.B. Anteilen an einer GmbH, stellt sich oft die Frage, in welchem Umfang Nebenabreden mitbeurkundet werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das notarielle Formerfordernis in diesem Fall alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Abtretung sein sollen. Wird dies nicht beachtet, droht die Unwirksamkeit aller Abreden, wenn diese als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind (§ 139 BGB). Diese weite Beurkundungspflicht wird zwar häufig kritisiert und ist im Detail teilweise unübersichtlich. In der Praxis wird jedoch im Zweifel zur Vermeidung von unwirksamen Abreden jede Nebenabrede, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung erfolgt, beurkundet.

Grundsatz bestätigt, Ausnahme im Detail

Kürzlich hat der Bundesgerichtshof dies wieder im Grundsatz bestätigt, allerdings im Detail eine Ausnahme gemacht und geurteilt, dass ein im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung abgeschlossener Treuhandvertrag zwar zu beurkunden ist, in diesem Einzelfall die Nichtbeurkundung dieses Teils jedoch nicht zur Nichtigkeit der Anteilsübertragung führt (BGH, Urteil vom 22.09.2016 – III ZR 427/15). Die Treuhandvereinbarung allein war formnichtig. Bei diesem Urteil handelt es sich jedoch um einen Einzelfall, da der beurkundende Notar hier ausdrücklich die Parteien belehrt hatte und die Parteien ausdrücklich auf eine Beurkundung verzichtet hatten.

Es darf bzw. sollte daher aus dem benannten BGH-Urteil nicht der Schluss gezogen werden, dass der BGH nunmehr von seiner gefestigten Rechtsprechung zur weiten Auslegung der Beurkundungspflicht abgewichen ist. Daher sollte auch weiterhin – trotz ggf. zusätzlich anfallender Kosten – zur Vermeidung von unwirksamen Abreden jede Nebenabrede, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung erfolgt, beurkundet werden.

 

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