Verschärfte Haftung für Sanierungsgeschäftsführer in der Krise

Die Übernahme der Tätigkeit als Sanierungsgeschäftsführer birgt besondere Gefahren. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 12.01.2016 die strenge Haftung für Sanierungsgeschäftsführer deutlich dargelegt. Im Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, hatte der neu eingesetzte Sanierungsgeschäftsführer das Amt übernommen und innerhalb von neun Tagen einen Insolvenzantrag gestellt. Bei der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit war dem Geschäftsführer bekannt, dass eine Insolvenz nicht ausgeschlossen werden kann.

Das OLG Brandenburg gestand dem Sanierungsgeschäftsführer zwar zu, dass er die Maximalfrist des § 15a Abs. 1 InsO von drei Wochen zur Insolvenzantragstellung nutzen durfte. Es erklärte aber gleichzeitig, dass der Sanierungsgeschäftsführer in dieser Lage auch verpflichtet bleibt, die potentielle Insolvenzmasse zu schonen; er also nicht gegen das Zahlungsverbot aus § 64 GmbH verstoßen dürfe.

Nur zwei Tage Zeit

Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass das OLG Brandenburg dem Sanierungsgeschäftsführer lediglich zwei Tage (!) nach seiner Bestellung als Geschäftsführer zubilligte, um sich einen Überblick über die aktuelle Lage des Unternehmens, insbesondere auch aller Konten und Vermögenspositionen, zu verschaffen und den Zahlungsfluss im Unternehmen neu zu steuern. Das Gericht ging also davon aus, dass der Geschäftsführer nach Ablauf dieser Frist das Zahlungsverbot in allen Abteilungen des Unternehmens umsetzen musste. Hierzu gehört auch die Vermeidung von Zahlungseingängen auf debitorischen Konten. Für Zahlungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, haftet der Geschäftsführer persönlich.

 

Bildquelle: kurhan – shutterstock.com

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