40-Euro-Pauschale bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers?

Ein Arbeitnehmer kann im Falle des Zahlungsverzuges des Arbeitgebers die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB verlangen. Das geht aus Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Köln hervor. Beide Gerichte widersprachen damit einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf.

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro (vgl. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Dies gilt seit dem 1. Juli 2016 für alle Vertragsverhältnisse, bei denen der Schuldner der betreffenden Entgeltforderung kein Verbraucher ist. Letzteres trifft für Arbeitgeber im Verhältnis zum Arbeitnehmer in der Regel zu. Im Arbeitsrecht gilt gemäß § 12a ArbGG jedoch eine wichtige Ausnahme, denn danach besteht kein (prozessualer) Erstattungsanspruch für Anwaltskosten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 27. Oktober 2005 – 8 AZR 546/03) wirkt § 12a ArbGG auch materiell, sodass u.a. Verzugsschäden in Form von Anwaltskosten durch Arbeitnehmer nicht geltend gemacht werden können. Ob eine Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB nun im Arbeitsrecht ausgeschlossen ist, ist umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Besteht eine Gesetzeslücke?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte sich im ersten Halbjahr 2016 mit dieser Frage auseinandergesetzt und geurteilt, der Durchsetzung eines Anspruchs auf die 40-Euro-Pauschale stünde § 12a ArbGG analog entgegen (Urteil vom 12. Mai 2016 – 2 Ca 5416/15). Das Gericht hatte ein wesentliches Argument dabei aus § 288 Abs. 5 Satz 2 BGB gezogen, wonach die Pauschale auf etwaig geschuldete Schadensersatzansprüche wegen Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist. Da Rechtsverfolgungskosten im Arbeitsrecht gerade nicht zu erstatten seien, liefe diese Regelung ins Leere, was für eine Regelungslücke spreche, die durch die Nichtanwendung der 40-Euro-Pauschale im Arbeitsrecht zu schließen sei.

Anders haben nun jüngst das LAG Baden-Württemberg und das LAG Köln entschieden. Im Fall des LAG Baden-Württemberg hatten die Parteien unter anderem über einen vermeintlich rückständigen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie die 40-Euro-Pauschale gestritten (Urteil vom 13. Oktober 2016 – 3 Sa 34/16), Gegenstand des Verfahrens vor dem LAG Köln waren rückständige Branchenzuschläge und die 40-Euro-Pauschale (Urteil vom 22. November 2016 – 12 Sa 24/16). Beide Gerichte argumentieren im Wesentlichen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke nicht ersichtlich sei, sondern der Gesetzgeber (gerade) auch den Schutz von Arbeitnehmern vor schlechter Zahlungsmoral ihrer Arbeitgeber beabsichtigt habe. Die Regelung des § 12a ArbGG schränke nicht die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 BGB ein, sondern allenfalls umgekehrt.

Voraussetzung: Arbeitgeber ist schuld am Verzug

Dies bedeutet nun aber keinesfalls, dass Arbeitnehmer in allen Fällen, in denen ihnen fälschlich Gehaltszahlungen von ihrem Arbeitgeber verweigert wurden, eine Pauschale von 40 Euro verlangen können. Voraussetzung ist immer auch, dass der Arbeitgeber tatsächlich in Verzug geraten ist, was ein Verschulden voraussetzt. In dem vom LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall etwa hatte der Arbeitgeber den streitgegenständlichen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unter Berufung auf eine zwar nicht unumstrittene, aber noch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung abgelehnt, nach der das Arbeitsverhältnis im betreffenden Zeitpunkt bereits beendet war. Das Gericht hatte einen Anspruch auf die 40-Euro-Pauschale daher mangels Verschuldens des Arbeitgebers verneint. Ähnlich dürfte das Urteil auch in den Fällen lauten, in denen der Arbeitgeber weitere Gehaltszahlungen aufgrund einer Kündigung einstellt, die er aus guten Gründen für wirksam halten durfte, die sich aber schließlich doch noch als unwirksam herausstellt.

Höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus

Sowohl das LAG Baden-Württemberg als auch das LAG Köln haben die Revision gegen ihre Entscheidung zugelassen, letzteres sogar unter ausdrücklichem Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage der Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale. Gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg wurde bereits Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die Frage nun tatsächlich durch das BAG entschieden wird und wie diese Entscheidung dann ausfällt. Sollte das BAG die Anwendbarkeit bejahen, wird man sich auch fragen müssen, ob die 40-Euro-Pauschale bei Dauersachverhalten wie Gehaltszahlungen jeden Monat erneut verlangt werden kann, ob sie in den Anwendungsbereich von Ausschlussfristen fällt und ob sie etwa auch bei ganz geringfügigen Beträgen ggf. gekürzt werden muss.

Wir verfolgen die weitere Entwicklung und werden Sie über Neuigkeiten rechtzeitig informieren.

 

LAG Baden-Württemberg Urteil vom 13. Oktober 2016 – 3 Sa 34/16

LAG Köln Urteil vom 22. November 2016 – 12 Sa 524/16

 

Bildquelle: Africa Studio – shutterstock.com

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