EEG Reform 2014

Das am 1. August 2014 in Kraft getretene „Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014″ hat eine Vielzahl von Änderungen mit sich gebracht.

Vor diesem Hintergrund veranstalteten das Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften und das Institut für Weltwirtschaft an der Universität Kiel eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung mit dem Thema „Die EEG-Reform 2014: Gelingt mit ihr die Energiewende in Schleswig-Holstein?“, an der ich am 24. November 2014 teilgenommen habe.

Der Einführung durch Prof. Dr. Dr. Ulrich Schmidt (Vorstand des Lorenz-von-Stein-Instituts, Mitarbeiter am Institut für Weltwirtschaft) folgten Vorträge von Dr. Robert Habeck (Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein), Prof. Dr. Sebastian Graf von Kielmansegg (Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) und Prof. Dr. Till Requate (Institut für Volkswirtschaftslehre an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel).

Im Anschluss fand eine von Prof. Dr. Christoph Brüning (Geschäftsführender Vorstand des Lorenz-von-Stein-Instituts) moderierte Podiumsdiskussion statt, in der Prof. Dr. Sebastian Graf von Kielmansegg, Prof. Dr. Till Requate und verschiedene Interessenvertreter unter anderem die Vor- und Nachteile der „EEG-Reform 2014″ diskutierten.

In der Veranstaltung wurden viele praxisrelevante Themenbereiche angesprochen, unter anderem das Ausschreibeverfahren für Photovoltaikanlagen auf Freiflächen, die Direktvermarktung oder die EEG-Umlage bei Eigenversorgern.

 Fazit: Es gibt viele Reibungspunkte!

Juve Nominierung

Der OSCAR für Anwälte, so nennt ihn die WIRTSCHAFTSWOCHE.

Wir freuen uns über diese Auszeichnung, als „Kanzlei des Jahres für den Mittelstand“ nominiert zu sein! Kriterien für die Nominierung sind:

fachliche Kompetenz, strategische Ausrichtung, Serviceorientierung und Zukunftspotential.

Die Verleihung findet am 23.10.2014 in der Frankfurter Oper statt.

BAFA: Geprüfter handelsrechtlicher Jahresabschluss für alle die besondere Ausgleichregelung nach EEG 2014 beantragenden Unternehmen erforderlich

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 09.09.2014 auf seiner Internetseite klargestellt, dass gem. den neuen Regelungen des EEG 2014 das antragstellende Unternehmen zum Nachweis der Bruttowertschöpfung neben der WP-Bescheinigung auch den geprüften vollständigen handelsrechtlichen Jahresabschluss einschließlich des Prüfungsberichts einreichen muss. Dies gilt auch für nach dem HGB nicht prüfungspflichtige Unternehmen.

Aufgrund des Inkrafttretens des EEG 2014 nur zwei Monate vor Ende der diesjährigen Ausschlussfrist und fehlender Übergangsregelungen im Gesetz wolle man allerdings bestimmte Erleichterungen vorsehen (z.B. hinsichtlich der Siegelverwendung). Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de).

Windmesse

Vom 23. bis 26.09.2014 findet in Hamburg die WindEnergy statt. Mehr als 1.200 Aussteller aus über 30 Ländern werden dort vertreten sein. Rechtsanwalt Wolfgang Folger wird sich auf der Messe mit finnischen Kollegen treffen.

Antragsfrist endet am 30.09.2014

Die Antragsfrist für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 endet im Antragsjahr 2014 ausnahmsweise am 30.09.2014 (gesetzliche Ausschlussfrist), ab dem Antragsjahr 2015 jedoch wieder – wie bisher auch -zum 30.06.

Unternehmen aus stromintensiven Branchen stehen im internationalen Wettbewerb und sind aufgrund des aus der vollen EEG-Umlage entstehenden Kostendrucks auf eine Ausnahmeregelung angewiesen. Die regulär zu zahlende EEG-Umlage reduziert sich bei den zu begünstigenden Unternehmen erheblich.

Für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge hat an der Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 1 GWh betragen.
  • Das Unternehmen kann einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 zugeordnet werden (Listen 1 oder 2). Das Gesetz definiert dabei anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes die Branchen, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen sollen.
  • Die Stromkostenintensität des Unternehmens weist einen gewissen Mindestanteil auf. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 16 % (Unternehmen der Liste 1) bzw. 20 % für Unternehmen der Liste 2 (handelsintensive Branchen)
  • Das Unternehmen betreibt ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem.

Sollten Sie glauben, die Voraussetzungen zu erfüllen, haben aber noch keinen Antrag gestellt, bitten wir Sie um kurzfristige Kontaktaufnahme.

Heinz-Georg Funken

Meldepflichten für Anlagen nach dem EEG

In Zuge der EEG-Novelle erließ das Bundeswirtschaftsministerium die Anlagenregisterverordnung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich eine Registrierungspflicht für alle Erneuerbare-Energien- Anlagen. Alle ab dem 01.08.2014 neu in Betrieb genommene Anlagen müssen registriert werden, damit Betreiber einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung oder Marktprämie nach dem EEG haben.

Nach § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung muss der Anlagenbetreiber die Anlage innerhalb der ersten drei Wochen nach Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anmelden. Bei Einhalten dieser Frist erhält er die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Wird die Anlage nicht angemeldet, besteht für den Zeitraum der Inbetriebnahme bis zur Anmeldung kein Vergütungsanspruch.

Für Anfang August 2014 in Betrieb genommene Anlagen wäre diese Frist folglich bereits abgelaufen. Nach einer Übergangsregelung führen verspätete Anmeldungen aber nicht zu einem Verlust des Vergütungsanspruches, sofern die Registrierung noch bis zum 31. Dezember 2014 erfolgt. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur ist nicht der sonst im Internet kursierende 30. November 2014 maßgebend, sondern der 31. Dezember 2014.

PROKON Regenerative Energien GmbH

Wie zu erwarten, hat das Amtsgericht Itzehoe am 01.05.2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Prokon eröffnet. Der Beschluss wurde jetzt veröffentlicht (Az. 28 IE 1/14, verfügbar unter www.insolvenzbekanntmachungen.de). Das Gericht stellt Zahlungsunfähigkeit fest, weil EUR 391 Mio. Schulden nur EUR 19 Mio. liquiden Mitteln gegenüberstanden. Von den fälligen Verbindlichkeiten waren mehr als 90% Rückzahlungsansprüche aus gekündigten Genussrechten (EUR 368 Mio.).

Ob diese 368 Mio. EUR überhaupt fällig waren, also in der Krise zurückgezahlt werden mussten, war juristisch nicht unumstritten. Hätte die Rückzahlung verweigert werden können, wären „nur“ die Verbindlichkeiten sonstiger Gläubiger, ca. 23 Mio. EUR, zu zahlen gewesen. Dann – so das Gericht – hätten die verfügbaren Mittel wohl gereicht. Mit der Einordnung der Rückzahlungsansprüche stand und fiel also die Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden durfte.

Problematisch war dabei eine sogenannte Nachrangabrede in den Genussrechtsbedingungen. Hiernach treten die Forderungen aus den Genussrechten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Firma Prokon im Rang zurück. Das Gericht vermochte im Einklang mit mehreren zu dieser Frage bestellten Gutachtern nicht die zusätzlich zum Rangrücktritt erforderliche Einwilligung in eine Stundung der Forderungen zu erkennen. Folglich waren trotz des Nachrangs diese umfangreichen Ansprüche zu passivieren: Die Gesellschaft war also zahlungsunfähig und überschuldet.

Für Genussrechtsgläubiger bedeutet der so festgestellte Nachrang allerdings auch, dass sie Zahlungen erst erhoffen können, wenn alle übrigen Masseverbindlichkeiten und „normalen“ Insolvenzforderungen der Firma Prokon gedeckt sind. Sie können ihre nachrangigen Forderungen erst nach gesonderter Aufforderung anmelden. Darüber dürfte angesichts der Dimensionen sicherlich noch erheblich gestritten werden. Es steht zu erwarten, dass Nachranggläubiger auch ohne gesonderte Aufforderung durch das Gericht ihre Forderungen anmelden werden und im Bestreitensfall Klage erheben. Auch dies macht es wahrscheinlich, dass die Abwicklung der Firma Prokon sich noch über Jahre hinziehen wird

Prokon-Insolvenz: Regierung plant umfangreiche Regulierung

Seit dem 1. Mai ist das Insolvenzverfahren über Prokon eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellt einen Insolvenzplan in Aussicht: das Kerngeschäft soll erhalten, andere Vermögenswerte verkauft werden (Link). Das Insolvenzverfahren geht also seinen Gang.

Prokon soll sich aber nicht wiederholen: Die Bundesregierung sagt dem Grauen Kapitalmarkt den Kampf an (Link). Und sie plant einiges an neuen Regeln. Vom kostenlosen Girokonto über Verbraucherorganisationen als Marktwächter bis hin zu mehr Befugnissen der Aufsichtsbehörden, einschließlich höherer Bußgelder. Wieviel von den Plänen im Gesetzgebungsverfahren übrig bleibt, wird man sehen. So kann man durchaus bezweifeln, ob die Pflicht zur Veröffentlichung einer drohenden Insolvenz wirklich hilfreich ist. Wenn Gläubiger auf eine solche Veröffentlichung ihre Gelder abziehen, kann aus der „drohenden“ schnell eine tatsächliche Insolvenz werden. Das muss sich nicht immer mit dem Anlegerschutz vertragen. Mit der weiteren Entwicklung bleibt abzuwarten, welche Balance zwischen Anlegerschutz und Regulierung gefunden wird.

 

Die wichtigsten Punkte des Aktionsplans der Bundesregierung im Überblick:

  • Die Befugnisse der BaFin werden ausgeweitet. Sie kümmert sich künftig auch um den kollektiven Verbraucherschutz und soll außergerichtliche Schlichtungsstellen für Verbraucher mehr und konkreter über Fehlentwicklungen informieren können. Die BaFin kann Werbung überwachen und Vertriebsverbote oder –beschränkungen erlassen. Sie darf Entscheidungen und Warnungen verstärkt im Internet veröffentlichen. Sonderprüfungen Jahresabschlüsse können mit von der BaFin veranlassten Sonderprüfungen durch Wirtschaftsprüfer mit Sonderprüfung Jahresabschluss beauftragen
  • Das Vermögensanlagegesetz wird erweitert. Weitere Anlageformen wie partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen werden künftig erfasst. Die Verkaufsprospekte müssen mehr Informationen enthalten, u.a. über die an Vertrieb und Begebung beteiligten Unternehmen, Konzernabschlüsse und Fälligkeiten bereits bestehender Verbindlichkeiten. Verkaufsprospekte sind nur noch 12 Monate lang gültig. Wichtige Informationen müssen laufend nachgetragen werden, auch wenn der Vertrieb des Produktes eingestellt wurde (ad-hoc-Mitteilungen im Internet über Zahlungsfähigkeit). Für Vermögensanlagen müssen Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen eingeführt werden. Ein Vermögensanlagen-Informationsblatt muss erstellt werden.
  • Werbung ist nur noch in Wirtschaftsmedien zulässig, bei „deren Leserschaft somit ein gewisses Maß an Vorkenntnissen vorausgesetzt werden kann“.
  • Wertpapierfirmen müssen den Kundenkreis für Finanzprodukte bestimmen und veröffentlichen.
  • Verbraucherorganisationen sollen (nicht näher bestimmte) „Marktwächter“ werden.
  • Ermöglichung zehnfach höhere Ordnungsgelder durch das Bundesamt für Justiz bei verspäteter Vorlage von Rechnungsunterlagen.

Neues von Prokon

Über Prokon hört man mittlerweile vom vorläufigen Insolvenzverwalter, dass tatsächlich per 01.05.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet werden soll.

Laut Auskunft des Insolvenzverwalters beläuft sich der Umfang der gekündigten Genussrechte auf mittlerweile € 400 Mio. Das Unternehmen wird wohl in einem Kern fortgeführt werden können, aber sicher wohl ohne den bisherigen Protagonisten Carsten Rodbertus.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist mittlerweile auch auf Distanz zur bisherigen Geschäftsführung gegangen. Er hat nämlich – was im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht die Regel ist – bereits in diesem Verfahrensstadium die Verfügungsmacht vollständig auf sich übergeleitet und damit die alte Geschäftsführung entmachtet. Damit sind bereits jetzt laufende Rechtsstreitigkeiten, insbesondere von Genussrechtsinhabern gegen Prokon, unterbrochen.

Carsten Rodbertus indes hat die „Prokon-Genossenschaft für eine lebenswerte Zukunft e.G.“ gegründet. Die Idee ist weiter, dass Anleger, die in Genussrechte der alten Prokon-Unternehmensgruppe investiert haben, ihre Forderungen an diese Genossenschaft abtreten. Als Gegenleistung sollen sie Anteile an diesem Unternehmen erhalten. Damit will man bestimmte Vermögenswerte aus der insolventen Gesellschaft herauskaufen. Offensichtlich handelt Herr Rodbertus nicht in Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, wie dessen Verlautbarungen belegen.

Nach unserem Eindruck sollte eine Zusammenarbeit mit dieser Genossenschaft oder eine Beteiligung vorab sehr kritisch geprüft werden.

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Insolvenzrecht

PROKON Regenerative Energien GmbH

 

Weiterhin hohe Wellen schlägt das eingeleitete Insolvenzverfahren der Windkraftfirma PROKON Regenerative Energien GmbH. Der neue Bundesjustizminister Heiko Maas sieht bei dem grauen Kapitalmarkt nicht unerheblichen Handlungsbedarf.

Er werde gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium Vorschläge machen, wie die Irreführung von Anlegern etwa durch Werbung zu händeln sei. Auch wolle die Koalition die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erweitern. Bereits vor 5 Jahren hatte die BaFin den geschlossenen PROKON-Fonds (PROKON New Energy) zur Rückabwicklung aufgefordert. Dieser Fonds hatte den Anlegern eine jährlich feste Zinszahlung versprochen und die Rückzahlung garantiert, obwohl die Erträge aus über die Fonds finanzierten Windparks unsicher waren. Aus Sicht der BaFin stellte das Versprechen fester Auszahlungen ein bankähnliches Geschäft dar, wofür PROKON keine Genehmigung hatte.

 

Dr. Kay Hässler

Rechtsanwalt