Meldepflichten für Anlagen nach dem EEG

In Zuge der EEG-Novelle erließ das Bundeswirtschaftsministerium die Anlagenregisterverordnung. Aus diesen Vorschriften ergibt sich eine Registrierungspflicht für alle Erneuerbare-Energien- Anlagen. Alle ab dem 01.08.2014 neu in Betrieb genommene Anlagen müssen registriert werden, damit Betreiber einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung oder Marktprämie nach dem EEG haben.

Nach § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung muss der Anlagenbetreiber die Anlage innerhalb der ersten drei Wochen nach Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur anmelden. Bei Einhalten dieser Frist erhält er die Vergütung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. Wird die Anlage nicht angemeldet, besteht für den Zeitraum der Inbetriebnahme bis zur Anmeldung kein Vergütungsanspruch.

Für Anfang August 2014 in Betrieb genommene Anlagen wäre diese Frist folglich bereits abgelaufen. Nach einer Übergangsregelung führen verspätete Anmeldungen aber nicht zu einem Verlust des Vergütungsanspruches, sofern die Registrierung noch bis zum 31. Dezember 2014 erfolgt. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur ist nicht der sonst im Internet kursierende 30. November 2014 maßgebend, sondern der 31. Dezember 2014.

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