Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Pflicht zur Corona-Gefährdungsbeurteilung!

Mit Blick auf die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ist in der Öffentlichkeit bisher vor allem das Thema Home-Office diskutiert worden. Die Verordnung beinhaltet allerdings noch einen weiteren wichtigen Punkt, den Arbeitgeber unbedingt kennen sollten.

Mit dem heutigen Tag ist die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Die im Bundesanzeiger veröffentlichte komplette Verordnung kann hier heruntergeladen werden.

Die Verordnung sieht insbesondere eine – zunächst bis zum 15.03.2021 befristete – Pflicht für Arbeitgeber vor, „Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung (Home-Office) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingte Gründe entgegenstehen“.

Weitere Vorgaben betreffen insbesondere Kontaktreduzierungen im Betrieb und die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Hier ergeben sich zahlreiche Anwendungsfragen. Interessant ist, welche Antworten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt, wie also das Ministerium seine Verordnung interpretiert.

Die Antworten des BAMS gibt es in den FAQ’s auf der Internetseite des Ministeriums.

Handlungspflicht für Arbeitgeber!

Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber aufgefordert, eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich „zusätzlicher und erforderlicher Maßnahmen“ des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu dokumentieren.

Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung dieser Pflicht von den Arbeitsschutzbehörden überprüft werden wird.

Wir raten daher dringend, entsprechende Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen.

Sollten Sie Fragen und/oder Unterstützungsbedarf haben, sprechen Sie uns gerne an!

 

Bildquelle: Ormalternative/shutterstock.com

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