Entschädigungsanspruch nach dem IfSG wegen der allgemeinen durch Corona bedingten Betriebsschließungen?

In der aktuellen Corona-Krise stellt sich vermehrt die Frage, ob den Unternehmen wegen der allgemein angeordneten Schließung von Betrieben Entschädigungsansprüche zustehen. Auch wenn das noch unklar ist, ist es ratsam, jetzt schnell zu handeln.

EEP empfiehlt den Betrieben vorsorglich, bis spätestens 10.06.2020 einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 IfSG bei der zuständigen Behörde – Landesamt für soziale Dienste – zu stellen. Aufgrund der im IfSG aktuell vorgesehenen dreimonatigen Frist dürfte in Schleswig-Holstein eine Antragsstellung notwendig sein, wenn man die Chance auf Entschädigung erhalten möchte.

Das Landesamt für soziale Dienste stellt auf der Internetseite des Landes Schleswig-Holstein ein Antragsformular zur Verfügung. Leider passt das Formular bisher nicht so recht – es bleibt abzuwarten, ob neue Formulare erstellt werden. Der Antrag mitsamt den erforderlichen Dokumenten kann per E-Mail an IfSG@lasd.landsh.de oder an die Postanschrift zugesandt werden.

Vereinfacht gesagt, sieht § 56 IfSG grundsätzlich eine Entschädigung vor, wenn ein konkreter Verdacht im Betrieb zur Schließung geführt hat. Ob dieser Paragraph auch entsprechend anzuwenden ist, wenn die Betriebsschließung ohne konkreten Verdacht erfolgt ist, ist unsicher.

Wenn das nicht der Fall sein sollte, sind vielleicht auch andere Entschädigungsansprüche denkbar. Um diese Ansprüche zu wahren, könnte es notwendig sein, sich bereits gegen die Landesverordnung zu wehren. Denn eine Nichtverfolgung von Primärrechtsschutz könnte als anspruchsausschließendes Mitverschulden gewertet werden. Dieser Aspekt dürfte auch ein Grund dafür sein, weshalb sich die Kaufhauskette Galeria Karstadt Kaufhof im Eilverfahren gegen die Corona-Schutzverordnung wendet.

Wie die Situation tatsächlich entschieden wird, werden letztlich Politik und Rechtsprechung verbindlich zu klären haben. Um seine Rechte aber nicht zu verwirken, sollte jedoch rein vorsorglich die dreimonatige Frist für die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß § 56 IfSG gewahrt und ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Hör-Tipp: Entschädigungen und weitere mögliche Ansprüche, etwa gegenüber Versicherungen, sind auch Thema der aktuellen Ausgabe des “EEP-Podcasts”. Die neue Folge ist unter anderem über die EEP-App, Spotify, Apple iTunes und Deezer abrufbar. Die Links zum Anhören finden Sie hier.

Bild: Ormalternative /shutterstock

 

 

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