Wegweisendes Urteil zum Berliner Testament

Laut Beschluss des OLG Köln gilt die Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament durch eine Geldforderung als ausgelöst.

Ehepaare in Deutschland wählen zur Festlegung ihres gemeinsamen letzten Willens häufig ein sogenanntes Berliner Testament, mit dem sie einander zu Alleinerben bestimmen. Beim Tod eines der Eheleute erbt der überlebende Partner deshalb den gesamten Nachlass, den Kindern stünde lediglich der Pflichtteil zu. Dessen Geltendmachung, die den verbliebenen Partner in finanzielle Nöte versetzen kann, soll die Pflichtteilsstrafklausel verhindern, nach der ein Kind, das seinen Pflichtteil nach Versterben des ersten Ehepartners einfordert, nach dem Tod des zweiten ebenfalls auf den Pflichtteil beschränkt bleibt.

Im nun durch den 2. Zivilsenat des OLG Köln verhandelten Fall (Beschl. v. 27.09.2018, Az. 2 Wx 314/18) lag beim Tod der Ehefrau ein solches Berliner Testament vor, das erst nach dem Tod des Längstlebenden das Erbe zu gleichen Teilen unter den vier Kindern aufgeteilt sah. Dennoch verlangte eines der Kinder vom überlebenden Ehemann, dem Stiefvater, per Anwaltsschreiben eine Auskunft über den Wert des Nachlasses in Form eines schriftlichen Verzeichnisses. Den daraufhin mitgeteilten Nachlasswert von 250.000 DM anzweifelnd, sah es das Kind in einem zweiten Anwaltsschreiben als erforderlich an, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ein Sachverständigengutachten zum tatsächlichen Wert des elterlichen Hausgrundstückes einzuholen, was durch den Ehemann zu erfolgen habe. Verbunden damit kündigte das Kind eine Inanspruchnahme seines Pflichtteilsrechtes an. Zugleich schlug es aber vor, gegen eine Zahlung von 10.000 DM, die dem Pflichtteilsanspruch bei einer Nachlasshöhe von 250.000 DM in etwa entsprächen und auf das spätere Erbe angerechnet werden sollten, sowie ohne formale Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches auf die geforderte Einholung des Gutachtens zu verzichten. Der Stiefvater erklärte sich damit einverstanden, zahlte unter Angabe des Verwendungszweckes „Pflichtteil I“ den geforderten Betrag und erachtete das betreffende Kind in einem späteren notariellen Einzeltestament nicht mehr als Erben. 2017 verstarb auch er.

Gegen diesen Ausschluss als Miterbe klagte das Kind und scheiterte in erster Instanz vor dem Amtsgericht. Doch auch das nunmehr angerufene OLG Köln war der Auffassung, dass das Kind mit obigem zweiten Anwaltsschreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Stiefvaters kein Erbe mehr ist, mithin auf den Pflichtteil beschränkt bleibt. Die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, hänge nicht von der Intention des fordernden Kindes ab, sondern von dem beim überlebenden Partner entstehenden Eindruck. Mit der Pflichtteilsstrafklausel wollten Ehegatten typischerweise sicherstellen, „dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird“. Das zweite Anwaltsschreiben habe einem ernstlichen Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Stiefvater entsprochen, da er im Falle einer Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme seitens des Kindes habe rechnen müssen. Damit sei „nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung geeignet [gewesen], den überlebenden Ehegatten Belastungen auszusetzen, vor denen er durch die Verwirkungsklausel gerade geschützt werden sollte“. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches sei im Übrigen nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.

Foto: New Africa/shutterstock

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