Sind die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Pkw dem Ehegatten im Rahmen eines Minijobs überlassen wird? Darüber hatte das Finanzgericht Köln zu entscheiden.
Bei selbständigen Handwerkern ist es nicht unüblich, dass sie ihren Ehepartner über einen Minijob im Betrieb anstellen. Oft geschieht das zum Beispiel für Bürotätigkeiten und daran ist auch nichts zu beanstanden. Wird einem solchen Minijobber jedoch auch ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, dann schaut das Finanzamt genauer hin – so geschehen auch in Nordrhein-Westfalen, wo der Prüfer das Minijob-Arbeitsverhältnis so nicht anerkennen wollte und dementsprechend auch die Kosten für den Dienstwagen nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben akzeptierte. Die Sache landete vor dem Finanzgericht Köln.
Vereinbarung „fremdunüblich“?
In dem konkreten Fall hatte der Kläger seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich beschäftigt. Für die Tätigkeit überließ er seiner Frau einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde gemäß der Ein-Prozent-Regelung mit 385 Euro (ein Prozent des Listenneupreises) monatlich angesetzt und entsprechend vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Das Finanzamt erkannte jedoch bei einer Betriebsprüfung das Arbeitsverhältnis nicht an und erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Wagen und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Argumentation des Prüfers: Eine solche Vereinbarung sei „fremdunüblich“, d. h. sie wäre mit fremden Arbeitnehmern nicht geschlossen worden.
Das Finanzgericht Köln schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an. Es urteilte im Sinne des Klägers und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Zwar räumte der 3. Senat ein, dass diese Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich sei, dennoch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages aber noch dem, was auch Dritte vereinbaren würden.
Rechtssicherheit geschaffen?
Ganz ausgestanden ist die Sache für den Kläger dennoch nicht. Das Finanzamt hat Revision eingelegt – nun muss sich der Bundesfinanzhof in München mit dem Fall beschäftigen. Ausgang ungewiss. Bis zur Entscheidung empfiehlt es sich bei ähnlichen Fällen, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und zugleich ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur endgültigen Klärung durch den BFH zu beantragen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 27.09.2017 (Az. 3 K 2547/16), veröffentlicht am 15.03.2018
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