Festsetzungen über den Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung mindestens zehn Jahre beizubehalten

Soll eine GmbH-Satzung nach einigen Jahren überarbeitet werden, so ist Sorgfalt geboten. Das zeigt ein ganz aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Im konkreten Fall ging es um eine Regelung zum Gründungsaufwand, die bei einer Überarbeitung der GmbH-Satzung gestrichen werden sollte.

Das OLG Celle hat mit Beschluss vom 02.02.2018 entschieden, dass Regelungen über den Gründungsaufwand in der GmbH-Satzung jedenfalls vor Ablauf von zehn Jahren nach erstmaliger Eintragung der Gesellschaft nicht gestrichen werden können.

Mit seiner Entscheidung bestätigt der Senat die Entscheidung des Registergerichts, eine vor Ablauf der Zehnjahresfrist beantragte Eintragung der Neufassung der Satzung, in der die Regelungen zum Gründungsaufwand entfallen waren, zu verweigern. Abzustellen sei auf die Informationsinteressen des Rechtsverkehrs, deren Erfüllung für eine Mindestdauer sicherzustellen sei. Die Dauer der Frist sei wenigstens an den im GmbH-Recht geltenden Verjährungsfristen (z.B. § 9 Abs. 2 GmbHG) zu orientieren.

Bisher keine einheitliche Rechtsprechung

Das Gericht schließt sich ausdrücklich einer früheren Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschluss vom 22.08.2016 – 12 W 121/16) zur auch hier relevanten analogen Anwendung von § 26 AktG im GmbH-Recht an. Beide Gerichte lassen letztlich offen, ob sogar eine über zehn Jahre hinausgehende Frist gerechtfertigt ist. Dagegen wird in älteren Entscheidungen anderer Gerichte eine Frist von nur fünf Jahren genannt (vgl. u.a. OLG München vom 06.10.2010 – 31 Wx 143/10; LG Berlin vom 25.031993 – 98 T 75/92, jeweils unter Verweis auf die damals nach § 9 Abs. 2 GmbHG geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren).

Für die Beratungspraxis folgt daraus, dass im Rahmen der Überarbeitung von GmbH-Satzungen die entsprechende Regelung zum Gründungsaufwand jedenfalls nicht vor Ablauf von zehn Jahren gestrichen werden sollte. Nur so werden rechtssicher Probleme bzw. Diskussionen mit dem Handelsregister und auch etwaig eintretende steuerliche Nachteile vermieden.

OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2018 – 9 W 15/18

 

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