Geschäftsführer einer GmbH sehen sich im Fall der Insolvenz der Gesellschaft regelmäßig hohen Ansprüchen des Insolvenzverwalters für angeblich nach Insolvenzreife veranlasste Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen ausgesetzt. Dabei geht es nicht selten um mehrfach sechsstellige Beträge. Streitig und höchstrichterlich bislang nicht geklärt war die Frage, ob zugunsten des Geschäftsführers für diesen abgeschlossene D&O-Versicherungen in solchen Fällen eintreten müssen. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen.