Ist die Insolvenzverschleppungshaftung für Geschäftsführer einer GmbH nun doch durch die D&O-Versicherung abgedeckt?

Geschäftsführer einer GmbH sehen sich im Fall der Insolvenz der Gesellschaft regelmäßig hohen Ansprüchen des Insolvenzverwalters für angeblich nach Insolvenzreife veranlasste Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen ausgesetzt. Dabei geht es nicht selten um mehrfach sechsstellige Beträge. Streitig und höchstrichterlich bislang nicht geklärt war die Frage, ob zugunsten des Geschäftsführers für diesen abgeschlossene D&O-Versicherungen in solchen Fällen eintreten müssen. Der BGH hat nun Klarheit geschaffen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.11.2020 – IX ZR 217/19 – ist der in § 64 Satz 1 GmbHG (ab dem 01.01.2021 ersetzt durch § 15b InsO) geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen der D&O Versicherung.

Anders als die Vorinstanzen und andere Oberlandesgerichte erkannte der BGH darauf, den Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens geleisteten Zahlungen als von den Versicherungsbedingungen abgedeckten Schadensersatzanspruch an. Untergerichte hatten indes Ansprüche abgelehnt mit der Begründung, § 64 Satz 1 GmbHG normiere lediglich einen Ersatzanspruch eigener Art, welcher auf den Erhalt der Insolvenzmasse im Interesse der Gläubigergesamtheit gerichtet sei.

Zutreffend führt der BGH aus, eine solche Differenzierung könne jedoch angesichts der komplexen rechtsdogmatischen Einordnung des Anspruchs selbst von einem geschäftserfahrenen Versicherungsnehmer einer D&O Versicherung nicht erwartet werden.

Bedeutet diese Entscheidung nun Entwarnung für die versicherten Geschäftsleiter?

Die Antwort liegt wie immer bei Versicherungen im „Kleingedruckten“. Ein Deckungsanspruch für den Geschäftsführer besteht nämlich nur, wenn er die Insolvenzreife lediglich fahrlässig verkannt hat, nicht aber wenn ihm die Insolvenzreife bewusst war und er dennoch die Geschäfte fortgeführt hat.

Betroffenen Geschäftsführern ist daher anzuraten, sich zu diesen komplexen Fragen im Zweifelsfall rechtzeitig externen Rat einzuholen, um eine fehlende Insolvenzreife bescheinigt zu erhalten.

Bild: alphaspirit.it/shutterstock

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