Damit Darlehen unter nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sind, müssen sie fremdüblich vereinbart sein. Häufiger Streitpunkt ist dabei die Fremdüblichkeit der Verzinsung – auch vor dem Hintergrund der Schenkungsteuer.
Damit Darlehen unter nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen sind, müssen sie fremdüblich vereinbart sein. Häufiger Streitpunkt ist dabei die Fremdüblichkeit der Verzinsung – auch vor dem Hintergrund der Schenkungsteuer.