In den vergangenen Jahren hat die arbeitsrechtliche Praxis selten ein Problem derart beschäftigt wie der Verfall von Urlaubsansprüchen, insbesondere bei langfristiger Krankheit.
Unter europarechtlichem Einfluss hat sich bekanntlich das Arbeitsrecht jedenfalls in Krankheitsfällen weitgehend von den gesetzlichen Bestimmungen des § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes entfernt, wonach im Fall einer möglichen Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, anderenfalls er verfällt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat zum einen diesen Übertragungszeitraum auf 15 Monate ausgeweitet.
Arbeitsausfall
Kurzarbeit wegen Corona auch 2021 möglich!
Corona hat auch 2021 die Welt und die Wirtschaft noch fest im Griff. Erste Impfungen sind zwar erfolgt. Die Rückkehr zur Normalität ist allerdings noch weit entfernt. Dies zeigt auch die Verlängerung des Lockdowns bis zum mindestens 31.01.2021. Weiterlesen
Vorfinanzierung des Kurzarbeitergeldes
Bereits für den Monat März 2020 haben infolge der Corona-Krise viele Betriebe Kurzarbeit beantragt. Dieser Trend wird sich im April 2020 noch erheblich fortsetzen. Gerade Betriebe, welche derzeit geschlossen sind, leiden erheblich unter dem Fortbestand der bisherigen Personalkostenstruktur. Weiterlesen