Rechtsprechungsänderung zur Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers

Arbeitnehmer müssen einer „unbilligen Weisung” ihres Arbeitgebers demnächst wohl nicht mehr Folge leisten. Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Weg für eine entsprechende Änderung der Rechtsprechung freigemacht.

Dass ein Arbeitnehmer regelmäßig den Weisungen seines Arbeitgebers nachkommt, beispielsweise im Zusammenhang mit erteilten Aufgaben, liegt in der Natur der Sache und ist tägliche Routine. Handelt es sich jedoch um eine Weisung, die erhebliche Auswirkungen auf das Leben des Arbeitnehmers hat, zum Beispiel eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort, stellt sich häufig die Frage, ob diese Weisung möglicherweise als „unbillig“, also unangemessen, anzusehen ist. Nach bisheriger Rechtsprechung hatte der Arbeitnehmer einer solchen Weisung jedoch trotzdem nachzukommen, bis ein rechtskräftiges Urteil bestätigt, dass die Weisung tatsächlich als „unbillig“ anzusehen ist. Nun schlägt die Rechtsprechung jedoch einen anderen Weg ein.

Schwenk der Rechtsprechung um 180 Grad

Der Zehnte Senat des BAG hatte mit Anfragebeschluss vom 14.06.2017 (10 AZR 330/16 (A)) gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Fünften Senat des BAG angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält. Der Fünfte Senat hatte bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei – nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung u.a. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (BAG, Urt. v. 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 Rn. 24 – BAGE 141, 34).

Der Fünfte Senat hat nun auf Anfrage des Zehnten Senats des BAG entschieden, dass er nicht mehr an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält, so dass der Zehnte Senat die Auffassung vertreten kann, dass ein Arbeitnehmer nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB nicht – auch nicht vorläufig – an eine Weisung des Arbeitgebers gebunden ist, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt. (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 37/2017 v. 19.09.2017)

In der Praxis bedeutet der Schwenk in der Rechtsprechung, dass künftig der Arbeitnehmer darüber entscheiden kann, ob er einer als unbillig angenommenen Weisung nachkommt oder nicht. Tut er es nicht, ist der Arbeitgeber gefordert, in einem gerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen, dass die Weisung nicht unbillig war.

 

Bildquelle: fizkes – shutterstock.com

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