Lediglich rechtlich vorteilhaft: Urteil zur Übertragung eines Kommanditanteils an Minderjährige

Der 4. Zivilsenat des OLG Köln entschied mit Beschluss v. 26.03.2018 (4 Wx 2/18), dass für die Wirksamkeit der Übertragung einer voll eingezahlten Kommanditbeteiligung an Minderjährige keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Geklagt hatte ein Elternpaar als Gründer einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, das seinen drei Kindern, zwei davon minderjährig, Anteile dieser Gesellschaft übertragen hatte. Zur Eintragung ins Handelsregister war überdies angemeldet worden, dass die drei Kinder im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaft eingetreten sind. Das Handelsregister knüpfte im Rahmen der Zwischenverfügung die beantragte Eintragung an die Bedingung, dass für die beiden Minderjährigen (geb. 2001 und 2002) ein Ergänzungspfleger bestellt sowie die Übertragung gemäß § 1822 Nr. 3 BGB familiengerichtlich genehmigt oder ein Negativattest des zuständigen Familiengerichts beigebracht werde. Hiergegen wandten sich die Kläger und argumentierten, dass der Erhalt der Kommanditbeteiligung durch die beiden Minderjährigen für diese lediglich rechtlich vorteilhaft sei, weshalb es weder der Beteiligung eines Ergänzungspflegers noch der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe.

Nach Auffassung des OLG Köln fällt zunächst die Prüfung der Frage, ob zur Eintragung ins Handelsregister die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers und die familiengerichtliche Genehmigung notwendig sind, in die Zuständigkeit des Registergerichts. Sie ist nicht dem Familiengericht vorbehalten, da es sich um eine Vorfrage der Eintragung handelt.

Weiter stellte das Gericht fest, dass der Erhalt der Kommanditbeteiligung für die beiden Minderjährigen jeweils lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S. d. § 107 BGB darstellt, sodass diese bei Abschluss der Schenkungsverträge und der Anteilsabtretung wirksam für sich selbst handeln konnten, d. h. ohne eine Vertretung durch die Eltern oder einen Ergänzungspfleger sowie ohne eine Genehmigung durch das Familiengericht. Die Abgabe einer Willenserklärung ist für einen Minderjährigen dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. d. § 107 BGB, wenn er infolgedessen Verpflichtungen übernimmt, für deren Erfüllung er über den erlangten Vermögensgegenstand hinaus auch persönlich mit seinem übrigen Vermögen haftet. Eine solche persönliche Haftung der Minderjährigen ist aber ausgeschlossen, da die Kommanditeinlage von den Eltern bereits aufgebracht wurde, sodass eine entsprechende Inanspruchnahme der Kinder durch die Gesellschaft nicht möglich ist. Weitere Beitragspflichten sind nicht Gegenstand des Gesellschaftsvertrages.

Abschließend verwies das Gericht auf die Gegenansicht, wonach der Erwerb einer Kommanditbeteiligung trotzdem nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei, erachtet diese aber als nicht überzeugend. Bis zur höchstrichterlichen Klärung empfiehlt sich deshalb eine familiengerichtliche Genehmigung der Schenkung oder ein Abwarten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschenkten.

 

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