Eine Gesetzesänderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bringt für viele Eltern eine Erleichterung in der aktuellen Corona-Krise. Konkret geht es um Arbeitnehmer, die wegen der Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall haben. Larinca Alexandra Ritschl, Rechtsanwältin bei EEP, beantwortet häufige Fragen zu den Ansprüchen.
Was hat sich beim Infektionsschutzgesetz mit Blick auf Eltern genau geändert?
§ 56 Abs. 1a IfSG sieht seit dem 30.03.2020 für sorgeberechtigte Arbeitnehmer, die aufgrund der Kita- und Schulschließung wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und allein dadurch einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch vor. Sie erhalten grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe von 67 % des monatlichen Nettoeinkommens, wobei für einen vollen Monat höchstens ein Betrag von EUR 2.016 gewährt wird.
Welche Einschränkungen gibt es dabei?
Die Möglichkeiten des zeit- und ortsflexiblen Arbeitens, wie etwa Homeoffice oder der Abbau von Überstunden oder Zeitguthaben, müssen vorrangig genutzt werden. Außerdem greift der Entschädigungsanspruch nicht für den Zeitraum, in dem die Schließung wegen der durch Landesrecht festgelegten Schulferien ohnehin erfolgt wäre.
Wie laufen Beantragung und Auszahlung ab?
Der Arbeitgeber übernimmt zunächst die Auszahlung der Entschädigung. Dieser kann jedoch bei der zuständigen Landesbehörde die Erstattung der Entschädigungsleistung beantragen. Ähnlich wie bei anderen möglichen Ansprüchen, über die wir im Blog bereits berichtet haben, sieht das IfSG auch für diese Ansprüche Fristen vor, die beachtet werden müssen.
Wenn Sie weiterführende Fragen dazu haben, insbesondere im Hinblick auf die Antragstellung, stehen wir gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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