Soll die zu erstellende Windkraftanlage im Ausland aufgebaut werden, so muss die örtlich geltende Rechtslage geprüft werden, denn die Sicherungsübereignung nach deutschem Sachenrecht wird im Ausland regelmäßig nicht anerkannt. Bei solchen Projekten wäre zunächst beachtlich, wo die zur Sicherheit zu übereignenden Windkraftanlagenteile hergestellt werden. Ist der Produktionsstandort in Deutschland, so könnte bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nach hiesigem Recht Sicherungseigentum begründet werden. In einem zweiten Schritt müsste geprüft werden, in welchem Land die Windkraftanlage aufgebaut werden soll. Vielfach wird die Sicherungsübereignung nach Deutschem Recht im Ausland nicht anerkannt, so dass weitere Übertragungsakte nach der lokalen Rechtsordnung vorgenommen werden müssen.
Windenergie
Die Energiewende wird forciert
Sowohl beim Energiegipfel am 23.05.2012 im Kanzleramt als auch bei den Koalitionsverhandlungen in Schleswig-Holstein zwischen SPD, Grünen und SSW bestand Einigkeit, schnellere Fortschritte bei der Energiewende zu erzielen. Top-Thema war die Koordination des Netzausbaus. Grünen-Fraktionschef Robert Habeck schlug eine gemeinsame Bundesnetzgesellschaft zwischen Bund und den vier großen Netzbetreibern vor, um den Ausbau voranzutreiben. Auch für Schleswig-Holstein regt er für den raschen Netzausbau die Gründung einer Landesnetzgesellschaft zwischen Kommunen und Eon mit Mehrheit der öffentlichen Hand an. Ob Eon hier allerdings mitspielen würde und das Land tatsächlich in letzter Konsequenz auch über „Zwangsenteignungen“ nachdenken würde und ob diese rechtlich zulässig wären, ist noch unklar.
Fest steht, die Politik will die Energiewende aktiv unterstützen.
Sicherungsübereignung bei Onshore-Windparks
Bei den so genannten Onshore-Windparks kann in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Laufzeitregelung das Eigentum an dem Fundament sowie an dem Mast der zu erstellenden Windkraftanlage beim Grundstückseigentümer liegen. Sollte dies der Fall sein, geht eine mögliche Sicherungsübereignung bezüglich dieser Anlagenteile ins Leere. Die Generatoren sowie die Rotoren der Windkraftanlage sind regelmäßig sonderrechtsfähig und daher dem Grunde nach der Sicherungsübereignung zugänglich. Bei solchen Projekten ist daher frühzeitig zu beachten, dem Betreiber der Windkraftanalage als Kreditnehmer das Eigentum an dem Mast und an dem Fundament der Windkraftanlage zuzuweisen.
Einheitliche Abschreibung für Wirtschaftsgüter eines Windparks
Ein Windpark besteht zwar aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung muss die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich bestimmt werden. Sie richtet sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlagen.
Gemäß BFH-Urteil vom 14. April 2011 handelt es sich bei einem Windpark nicht um ein unteilbares Wirtschaftsgut, sondern um mehrere selbständige Wirtschaftsgüter in Gestalt der einzelnen mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, externer Verkabelung, Übergabestation und Zuwegung ausgestatteten Windkraftanlagen. Fundiert und anhand technischer Einzelheiten verdeutlicht der BFH in seinem Urteil auch für Laien verständlich die Funktionsweise der Windkraftanlagen und erklärt so, warum die einzelnen Bauteile nur mittels der technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen betrieblichen Einsatz, die Einspeisung des mit Hilfe der Windenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz, erfüllen können und warum es somit an einer selbständigen Nutzungsfähigkeit der einzelnen Teile fehlt. Die genannten Wirtschaftsgüter haben nach den offiziellen AfA-Tabellen unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung muss die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich bestimmt werden. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Turbinen. Diese kann zwischen 12 und 16 Jahre betragen.
Windkraftanlagen auf gepachteten Flächen?
Die Errichtung von Windkraftanlagen auf Pachtflächen fordert regelmäßig eine gegenseitige Abstimmung zwischen Eigentümer und Pächter. Eine ohne diese Abstimmung errichtete Anlage gibt grundsätzlich Unterlassungs- und Beseitigungs- sowie Schadensersatzansprüche und Kündigungsrechte.
Aber kann der Pächter die Anlage auch ohne Zustimmung des Verpächters errichten?
Maßgeblich dafür kann § 590 Absatz 2 Satz 3 BGB helfen: Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann.
Erst nach endgültiger Verweigerung des Verpächters kann der Antrag gestellt werden, der hinsichtlich der Einzelheiten der Nutzungsänderung, der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hinreichend subtsantiiert sein muss. Das Gericht prüft dann aber auch die Zumutbarkeit einer solchen Erlaubnis für den Verpächter, bei der unter anderem auch finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Möglich ist auch, eine Erlaubnis von bestimmten Auflagen und Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.
Steuerliche Abschreibung einer Windkraftanlage kann schon vor der Inbetriebnahme beginnen
Abschreibungen für Windkraftanlagen können auch schon vor Inbetriebnahme, d.h. auch schon vor dem Anschluss an das Stromnetz, geltend gemacht werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Windkraftanlage und der externen Verkabelung jeweils um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt, deren Abschreibungsbeginn voneinander abweichen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass alle Wirtschaftsgüter eines Windparks aufgrund ihres wirtschaftlichen Verbrauchs über einen einheitlichen Zeitraum abzuschreiben sind.
Genehmigungsnovelle für Offshore-Windparks
Um den Ersatz der Kernenergie nach Plänen der Bundesregierung umzusetzen, werden Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee zum wichtigsten Baustein der deutschen Energiewende.
Bis zum Jahr 2030 sollen hier Anlagen mit einer Gesamtleistung von 25 GW errichtet sein. Das erfordert ein effizientes Zusammenwirken von Investoren, Trägern und Behörden, also unter anderem ein zielgerichtetes und schnelles Genehmigungsverfahren.
Das soll durch die novellierte Seeanlagenverordnung verbessert sein.
Offshore-Windparks bedürfen neuerdings der zwingenden Planfeststellung, was zu einer umfassenden Konzentrationswirkung führt.
Weiter folgt das neue Verfahren nun auch dem Ablauf bei Planfeststellungsverfahren. Der einzureichende Plan (anders als der bisherige Antrag) umfasst danach etwa bereits die Umweltverträglichkeitsstudie wie auch die Risikoanalyse.
Neue Befugnisse führen dazu, dass Verfahren zügig vorangetrieben werden können.
Es bleibt aber noch abzuwarten, wie schnell die bisherige Verfahrenspraxis an die neuen Vorgaben angepasst wird.
Vorhabenträger ist gleichwohl zu empfehlen, sich schon den neuen Anforderungen zu stellen und ihre Anträge und Verfahren sorgfältiger, aufmerksamer und aktiver zu steuern, um nicht das Recht zur Verfahrensdurchführung an einen Konkurrenten zu verlieren.
Gesamtanlage einer Windkraftanlage ist steuerlich in mehrere eigenständige Wirtschaftsgüter zu zerlegen
Eine im herkömmlichen Sinne bezeichnete Windkraftanlage wird steuerlich in der Regel in drei getrennt von einander zu behandelnde Wirtschaftsgüter aufgespalten. Als erstes handelt es sich bei der Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator neben der verbindenden (inneren) Verkabelung um ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut. Als zweites stellt die externe Verkabelung von dem Transformator bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation ein weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Zudem handelt es sich bei der Zuwegung um ein drittes eigenständiges Wirtschaftsgut. Jedes einzelne Wirtschaftsgut ist daher auch hinsichtlich der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten selbstständig zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, das sich sämtliche Wirtschaftsgüter des Windparks nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage wirtschaftlich verbrauchen. Die Abschreibungszeiträume sowohl für die externe Verkabelung einschließlich Übergabestation als auch für die Zuwegung haben sich an dem Abschreibungszeitraum der Windkraftanlage zu orienterien. Dies gilt auch dann, wenn die beiden anderen Wirtschaftsgüter früher oder später fertiggestellt bzw. angeschafft wurden.
KfW legt „Aktionsplan Energiewende“ vor
Die KfW unterstützt die Bundesregierung im Rahmen des „KfW-Aktionsplans Energiewende“ nachhaltig mit zahlreichen Finanzierungsangeboten dabei, den Umbau der Energieversorgung zu beschleunigen. Unterstützt werden bereits Finanzierungen für den Einsatz Erneuerbarer Energien wie Offshore-Windparks, Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohngebäuden, sowie größere Investitionen von Kommunen im Bereich der Energieeffizienz.
Konkrete Neuerungen ab 1. Januar 2012:
- Im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien (Standard) wird der Kredithöchstbetrag auf 25 Mio. Euro erhöht. Damit können beispielsweise Onshore-Windparks noch besser unterstützt werden.
- Größere Innovationsvorhaben zur Energieeinsparung, -erzeugung, -speicherung und -übertragung können aus dem ERP-Innovationsprogramm künftig mit Kredit- und Nachrangkapital von bis zu 25 Mio. Euro gefördert werden.
- Im Rahmen eines Pilotmodells startet die „KfW Finanzierungsinitiative Energiewende“, die sich besonders an größere Unternehmen richtet. Hier stellt die KfW auf Einladung von Banken Direktkredite im Rahmen von Konsortialfinanzierungen bereit. Finanziert werden größere Unternehmensvorhaben zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz, Innovationsvorhaben (Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen) in den Bereichen Energieeinsparung, -erzeugung, -speicherung und –übertragung, sowie Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
- Allgemeine betriebliche Umweltschutzmaßnahmen können aus dem neuen KfW-Umweltprogramm finanziert werden. Dies gilt für Unternehmen jeder Größenordnung. Künftig werden in diesem Programm auch Maßnahmen zur Ressourceneffizienz oder Materialeinsparung – bspw. die Verringerung des Materialausschusses oder die Optimierung von Produktionsverfahren – gefördert.
Kauf eines Windparks – Asset deal?
Wie realisiere ich den Kauf eines Windparks oder einer Windkraftanlage?
Wenn der Park von einer Projektgesellschaft gehalten wird, scheint es am einfachsten, deren Gesellschaftsanteile zu erwerben. Bei solch einem sogenannten Share deal wird der Käufer in sämtliche Rechte und Pflichten des Verkäufers eintreten. Er trägt damit auch sämtliche Risiken ordnungsgemäßer Projektentwicklung nebst Einhaltung gesellschafts- und handelsrechtlicher Pflichten.
Um eine umfangreiche Unternehmensbewertung/-prüfung durch eine Due Diligence zu vermeiden, bevorzugen viele Käufer einen sogenannten Asset deal, bei dem sie sämtliche Einzelwirtschaftsgüter erwerben. Beim Generalübernehmervertrag kaufen sie die schlüsselfertig errichteten Windenergieanlagen zu einem Pauschalfestpreis, der gegebenenfalls vom Windenergieertrag abhängig ist. Wichtig ist ein pönalisierter Terminplan und ein Rücktrittsrecht, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Genehmigung vorliegt. Dabei empfiehlt sich, den Nachweis der Grundstückssicherung zur aufschiebenden Projektbedingung zu gestalten – denn hieran scheitern mehr Verträge als gemeinhin bekannt.
Weiter müssen natürlich auch separat alle notwendigen Rechtspositionen wie Verträge und Genehmigungen erworben werden. Zumeist wird hierfür eine erfolgsabhängige Vergütung gewährt.