Kommunalrechtlicher Gegenwind bei der Beteiligung an Windparks: Laues Lüftchen oder steife Brise?

Die Basis einer nachhaltigen Lebensweise für diese und künftige Generationen lautet Energiewende. Als Land zwischen den Meeren bietet Schleswig-Holstein hervorragende Bedingungen für die Nutzung von Wind als regenerative Energiequelle. Kommunen spielen hier eine Schlüsselrolle.

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Entwürfe des Strommarktgesetzes, der Kapazitätsreserveverordnung und des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende

Das Kabinett hat am 04.11.2015 die Entwürfe des Strommarktgesetzes, der Kapazitätsreserveverordnung und des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Gegenstände sind der Entwürfe sind unter anderem die Weiterentwicklung des Strommarktes, die Schaffung einer neuen Kapazitätsreserve, die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken mit einer übergangsweisen Sicherheitsbereitschafft und die Digitalisierung der Energiewende.

Eine Zusammenfassung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/F/fact-sheet-zum-energiekabinett,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf abrufbar.

Ob und inwieweit die Entwürfe von den zuständigen Gesetzgebungsorganen beschlossen werden bleibt abzuwarten.

288 Megawatt Windpark Amrumbank West angeschlossen

Laut einer Pressemitteilung der SH Netz AG ist der Offshore-Windpark Amrum Bank West fertiggestellt und ans Stromnetz angeschlossen. Der Windpark mit 80 Turbinen hat eine installierte Leistung von 288 Megawatt und kann damit rechnerisch 300.000 Haushalte mit Strom versorgen und 740.000 Tonnen CO2 einsparen. Investiert wurde von E.ON nach eigenen Angaben ca. 1 Milliarde Euro.
Das Umspannwerk betreut die SH Netz AG von Rendsburg aus, E.ON betreibt den Windpark von seiner Servicebasis in Helgoland.
Weitere Informationen: shz.de.

Windgas: Notwendig und sinnvoll, aber viel zu teuer?

Windgas ist nach Ansicht von Wissenschaftlern die Speicherlösung für im Überschuss produzierte Windenergie. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie der Forschungsstelle für Energienetze und Energiespeicher (FENES) an der OTH Regensburg und der energy Brain Pool GmbH & Co. KG. Auftraggeber der Studie war die Greenpeace Energy EG.

Bei dieser Speicherlösung soll die in Spitzenzeiten erzeugte Windenergie zur Herstellung von Wasserstoff und Methan genutzt werden. Diese Gase („Windgase“) sollen dann gespeichert werden und bei Bedarf zur Energieerzeugung eingesetzt werden, etwa in einer KWK-Anlage. Einzige Alternative zum Windgas als Speichertechnik ist laut der Studie der Ausbau von Wasserkraftspeicher.  Gespeichert werden soll in schon vorhandenen Erdgasspeichern.

Momentan ist eine Nutzung allerdings nicht wirtschaftlich möglich. Ein wirtschaftlicher Betrieb ist laut der Studie erst bei Preisen zwischen 2 bis 6 Cent „in Reichweite“ – zur Zeit werden ca. 16 Cent gezahlt. Gleichzeitig müssen ganz erhebliche Kapazitäten aufgebaut werden. Um hier voran zu kommen, schlägt die Studie eine Reihe von Maßnahmen vor, darunter die Begünstigung des Strombezugs.

Ob das „Windgas“ die wirtschaftliche Lösung wird, bleibt abzuwarten. Denn bei einer Umnutzung der vorhandenen Erdgasspeicher würde sich ja auch die Frage stellen, wo künftig die Erdgasreserve gespeichert werden soll. Von den Investitionen in vorhandene Erdgasspeicher würde übrigens vor allem Niedersachen profitieren. In Schleswig-Holstein gibt es nur einen Speicher, der zur Zeit für Erdgas genutzt wird und ggf. umgenutzt werden könnte (vgl. Liste der Speicherstandorte des BDEW e.V.).

Pressmitteilung, Studie und weitere Materialien sind hier abrufbar.

Commission approves amendments to German renewable energy law EEG 2014

The European Commission has found amendments proposed by Germany to the Renewable Energy Act (EEG 2014) to be in line with EU state aid rules, in particular the 2014 Energy and Environmental Aid guidelines. The EEG 2014, which was initially approved by the Commission under EU state aid rules in July 2014, provides support for the production of electricity from renewable energy sources and from mining gas. It also reduces the financial burden on certain energy-intensive users by lowering their level of payment of the EEG-surcharge, a levy financing the renewable energy support. The proposed amendments also allow individual companies active in two sectors, namely forging as well as treatment and coating of metals, to benefit from reduced levels of the EEG-surcharge, provided these companies can demonstrate that, on an individual basis, their electricity costs are at least 20% of their gross value added. Based on information submitted by Germany, the Commission has concluded that the sectors are particularly exposed to international competition, and therefore individual energy-intensive companies active in these sectors are eligible to also benefit from the reductions to the EEG-surcharge.

„Mal ein anderes Theman: Steuerliche Aspekte bei Beleuchtung“

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen und ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das durch Ausgliederung aus der Stadtwerke X GmbH (GmbH) entstanden ist. Seit 2001 ist sie mit der Durchführung der Beleuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen in X beauftragt. Durch einen Kaufvertrag hatte die Stadt X der GmbH das Eigentum an den Straßenbeleuchtungsanlagen übertragen, die aus den Straßenbeleuchtungsmasten bzw. Abspannvorrichtungen, Leuchten, Leuchtmitteln, Elektrizitätsversorgungsanlagen, Schaltschränken, Übergabestellen, Beleuchtungskabeln sowie den Schalt- und Steuergeräten bestehen. Für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlagen erhielt die Klägerin nach dem Straßenbeleuchtungsvertrag eine monatliche Pauschale pro Leuchte. Die Klägerin beantrage beim Hauptzollamt die Entlastung nach § 9b StromStG welche bereits vom HZA als auch vom Finanzgericht abgelehnt wurde, weil der Nutzer des Lichts eben nicht die Klägerin, sondern die Stadt X sei. Diese ist weder ein Betrieb des produzierenden Gewerbes noch der Land- und Forstwirtschaft.

Der BFH stimmte der Auffassung des HZA zu und stellte folgendes fest:

1. Das im Rahmen eines Straßenbeleuchtungsvertrags mit der Erzeugung von Licht und der Beleuchtung von Straßen und anderen Flächen eines Stadtgebiets beauftragte Unternehmen ist nicht Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, so dass ihm hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms keine Steuerentlastung gewährt werden kann.

2. Der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesprochene Nutzer des Lichts ist derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben z.B. Straßen und andere Flächen beleuchtet werden. Dies gilt ungeachtet einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht und des rechtlichen Bestands eines Beleuchtungsvertrags.

3. Die der Straßenbeleuchtung in unbestimmter Anzahl ausgesetzten Anlieger und Straßenbenutzer sind lediglich nachrangige Nutzer des Lichts, die nicht als Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesehen werden können.

(BFH 2014 VII R 39/13)