Kommt nach Inkrafttreten der DSGVO die große Abmahnwelle durch spitzfindige Wettbewerber? Diese bange Frage stellten sich viele Unternehmer vor einem Jahr. Eine andere spannende Frage wird seitdem unter Juristen diskutiert: Ist eine Abmahnung von Wettbewerbern überhaupt rechtlich möglich? Nun gibt es ein weiteres Urteil dazu.
DSGVO-Abmahnung für Wettbewerber: Möglich oder nicht? Diese Frage beschäftigt neben Datenschutzberatern und Anwälten seit gut einem Jahr auch die Gerichte. Die Materie ist verzwickt und es stehen sich zwei Rechtsansichten gegenüber, die unvereinbar scheinen.
Abschließend oder nicht?
Im Kern geht es um die Frage, ob der Sanktionskatalog tatsächlich abschließend ist. Die einen bejahen das und schlussfolgern, dass Abmahnungen eines Wettbewerbers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) damit rechtlich nicht zulässig seien. Andere bezweifeln dies und argumentieren, dass weder Wortlaut noch Systematik der DSGVO ausreichende Anhaltspunkte für einen solchen abschließenden Charakter bieten. Doch welche Auffassung wird sich durchsetzen?
Das neueste Urteil sagt: Nicht möglich
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.05.2019 entschieden, dass der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. nicht berechtigt war, einen gewerblichen eBay-Verkäufer wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten – vgl. Art 12, 13 DSGVO – abzumahnen. Zur Begründung führte das LG Stuttgart sinngemäß zusammengefasst aus, dass wettbewerbsrechtliche (Unterlassungs-) Ansprüche nach dem UWG neben der Datenschutzgrundverordnung nicht bestünden. Die DSGVO regele Sanktionen von Datenschutzverstößen abschließend. Daher seien die Kläger nicht berechtigt gewesen, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
Auch wenn es rechtlich gute Gründe gibt, anderer Rechtsauffassung zu sein: Zumindest in der Instanzrechtsprechung scheint sich die Ansicht durchzusetzen, dass DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich nicht von Wettbewerbern – erfolgreich – geltend gemacht werden können.
Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die jeweiligen Betroffenen der Datenschutzverstöße oder gar die Datenschutzbehörden nicht handeln können. Daher darf vorstehend geschilderter Streit um die zutreffende Rechtsansicht nicht falsch verstanden werden. Es geht ausschließlich um die Frage, ob – auch – Wettbewerber unter Berufung auf unlautere Handlungen einen Verstoß gegen die DSGVO abmahnen dürfen bzw. Unterlassungsansprüche – gerichtlich – geltend machen können. Das scheint derzeit sehr fraglich und eher zu verneinen.
Ja, nein, ja, nein, nein, nein … Fortsetzung folgt …
Die bisherigen Entscheidungen, über die wir zum Teil schon berichtet hatten, lassen sich so zusammenfassen: „Abmahnung möglich“, hieß es vom LG Würzburg, „Abmahnung nicht möglich“ meinte hingegen das LG Bochum, „Abmahnung möglich“ urteilte dann das OLG Hamburg, wonach das LG Wiesbaden wiederum „Abmahnung nicht möglich“ entschied und zuletzt schloss sich das LG Magdeburg in einem Urteil der Ansicht aus Wiesbaden an. Rechnet man die neueste Entscheidung des LG Stuttgart hinzu, neigt sich die Waage mit 4:2 deutlich zur Nicht-Zulässigkeit. Wie aber die Rechtslage tatsächlich am Ende einzuordnen ist, bleibt abzuwarten, bis es eine BGH-Entscheidung zu dem Thema gibt oder zumindest eine größere Zahl an oberlandesgerichtlichen Entscheidungen dazu vorliegt.
LG Stuttgart , Urteil vom 20.05.2019 – 35 O 68/18 KfH
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