Obwohl Kleinwindanlagen in Wohngebieten äußerst kritisch beäugt werden, ist ihre Zulässigkeit bei den üblichen Grundstücksgrößen für Einfamilienhäuser nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hierbei kommt es auf konkrete Störwirkungen im immissionsschutzrechtlichen Sinne an. Um die Energiewende tatsächlich zu schaffen, werden dezentrale Lösungen vorgeschlagen.
So wird befürwortet, danach zu differenzieren, ob die Windkraftanlage dem Nutzungszweck des reinen Wohngebiets im konkreten Einzelfall ausnahmsweise dient bzw. seiner Eigenart nicht widerspricht. Dafür sind neben dem Gebietstyp auch sonstige gemeindliche Zwecke heranzuziehen.
Wenn diese Zwecke nicht der Zulässigkeit von Kleinwindanlagen widersprechen, kann eine Errichtungsoption aber auch an der Dichte der Bebauung und/oder an einer unzumutbaren Belästigungswirkung scheitern. Auch hier sollte je nach Einzelfall der Standort der Anlage, die Konstruktion (selbständiger Mast oder Dachaufbau) sowie die Ausrichtung betrachtet werden.