Ungenügende Transparenz beim Transparenzregister

Bundesverwaltungsamt (BVA) veröffentlich neuen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen §56 Abs. 1 Nr. 52 bis 56 GwG
Der neue, detaillierte Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister ist ab sofort Online. Er bietet eine Orientierung über die zu erwartende Verwaltungspraxis bei der Verhängung von Geldbußen. Die erstmals offengelegten Regelsätze für Verstöße können sich jedoch durch verschiedene Multiplikatoren schnell um ein Vielfaches erhöhen. Das birgt erhebliches Konfliktpotential.

  1. Allgemeiner Bußgeldrahmen für Pflichten

Das Transparenzregister wurde Ende 2017 eingeführt, um vollständige Informationen über maßgebliche natürliche Personen hinter inländischen Gesellschaften zu erhalten. Seitdem gelten für Unternehmen und natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte die Pflichten nach §§ 20, 21 Geldwäschegesetz (GwG). Die Unternehmen sind aus diesem Grund gemäß § 20 Abs. 1 GwG verpflichtet, Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und diese dem Transparenzregister mitzuteilen. Die wirtschaftlich Berechtigten sind gemäß § 20 Abs. 3 GwG der Gesellschaft gegenüber mitteilungspflichtig.

Der Bußgeldrahmen für einfache Verstöße reicht bis EUR 100.000. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann sich dieser auf bis zu EUR 1.000.000 erhöhen. Bei fahrlässigen bzw. leichtfertigen Verstößen wird der allgemeine Rahmen gemäß § 17 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) lediglich bis zur Hälfte des möglichen Höchstbetrages ausgenutzt.

 

  1. Bußgeldfestlegung basiert auf Multiplikationen und Ermessen

Die genaue Höhe des Bußgeldes ermittelt das BVA ausgehend von der veröffentlichten Tabelle mit Regelsätzen für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten. Die Regelsätze bewegen sich im Bereich von EUR 100 (z.B. für verspätete Meldung oder unterlassene Aktualisierung) bis EUR 500 (Unterlassen der Mitteilungspflicht). Dieser Regelsatz wird mit drei verschiedenen Faktoren multipliziert:

Faktor I: Leichtfertiges oder vorsätzliches Handeln

Leichtfertiges Handeln wird mit Multiplikator 1, vorsätzliches Handeln mit Multiplikator 2 gewertet.

Faktor II: Wirtschaftliche Verhältnisse der Verstoßenden

Bei Unternehmen wird, abhängig von der Unternehmensgröße, die sich unter anderem aus Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme ergibt, ein Multiplikator zwischen 0,1 bis 200 angesetzt. Bei Stiftungen verhält es sich ebenso, wobei hier die Stiftungserträge oder das Stiftungsvermögen für die Größenbestimmung entscheidend sind.

Bei natürlichen Personen wird in Abhängigkeit vom Bruttojahreseinkommen ein Multiplikator zwischen 0,5 bis 3 oder auch höher angewandt.

Faktor III: Schwere des Verstoßes

Bei einfachen Verstößen liegt der Multiplikator bei 1, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen zwischen 2 bis 10.

Infolge dieser Berechnungsmethode drohen selbst bei vermeintlich geringfügigen Verstößen bereits empfindliche Sanktionen.

Beispielrechnung

Ein Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern und EUR 100 Mio. Jahresumsatz versäumt es leichtfertig, Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen (Laufende Nr. 2.4.1 des Bußgeldkatalogs mit Regelsatz von EUR 500). Der Regelsatz ist aufgrund der Unternehmensgröße mit dem Multiplikator 100 des Faktors II zu vervielfachen, Faktor I und III betragen jeweils 1. Das Bußgeld würde sich – mögliche Ermäßigungen oder Erhöhungen infolge von Behördenermessen außen vor gelassen – auf insgesamt EUR 50.000 belaufen.

Der Ermessensspielraum des BVA für Erhöhungen oder Ermäßigungen ist im Einzelfall beträchtlich. Unternehmen und wirtschaftlich Berechtigte sollten sich dessen bewusst sein.

 

  1. Eine Präzisierung tut not

Der Bußgeldkatalog lässt an vielen Stellen noch Fragen offen. Besonders wesentlich ist die Handhabe von mehreren Ordnungswidrigkeiten, z.B. das unterlassene Einholen von Informationen, das oftmals automatisch das fehlende Aufbewahren zur Folge hat. Angesichts der Vielzahl an verspäteten, aber zeitnah nachgeholten Mitteilungen zum Transparenzregister nach dem 1. Oktober 2017 bleibt offen, in welchem Umfang in diesem Fall ein Bußgeld reduziert wird.

Zudem sind auch einige Formulierungen des BVA unpräzise. So bleibt weitestgehend ungeklärt, welche Anforderungen an einen schweren oder systematischen Verstoß zu stellen sind. Die Ausführungen des BVA bieten diesbezüglich, außer bei der Frage der Wiederholung, nur allgemeine Definitionen.

In Sachen Eindeutigkeit und Transparenz sollte beim Transparenzregister selbst dringend nachgebessert werden

Der Bußgeldkatalog kann hier eingesehen werden. http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/Transparenzregister_Bu%C3%9Fgeldkatalog.html?nn=10640060

 

Bildquelle: Lightspring – shutterstock.com

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