Transparenzregister – Neue Meldepflichten für Kommanditgesellschaften?

Warum verhängt das Bundesverwaltungsamt (BVA) seit kurzem vermehrt Bußgelder auch gegen Kommanditgesellschaften? Sind jetzt alle KGs und GmbH & Co. KGs zum Transparenzregister meldepflichtig?

Seit mittlerweile gut zwei Jahren besteht für verpflichtete Vereinigungen, wie z.B. GmbHs oder auch GmbH & Co. KGs, die Pflicht, Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten konnte schon immer zu empfindlichen Bußgeldern führen. Bereits einfache Verstöße können mit bis zu EUR 100.000 geahndet werden. Bei schwerwiegenden Verstößen sind sogar, je nach Verpflichtetem, Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR 5 Mio. oder bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils bzw. bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes möglich. Aktuell nehmen insbesondere Bußgelder wegen Verstößen gegen Meldepflichten zu. Hier liegt der Regelsatz des Bußgeldes für eine leichtfertig begangene Handlung bei EUR 500,00. Das Bußgeld kann aber je nach Unternehmensgröße und Einzelfall auch deutlich höher ausfallen. Zudem können nunmehr auch rechtskräftig festgestellte Verstöße veröffentlicht und Unternehmen dadurch quasi an den Pranger gestellt werden.

In der Praxis spielte die Meldepflicht bisher eine eher untergeordnete Rolle, da die meisten GmbHs aufgrund der Hinterlegung einer elektronischen Gesellschafterliste von der Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG profitieren und keine eigenen Meldungen vornehmen müssen. Auch bei Kommanditgesellschaften wurde in der Vergangenheit oft auf eine Meldung verzichtet, da man auch hier gut vertreten konnte, dass die Mitteilungsfiktion aufgrund der Eintragung im Handelsregister greift.

Das BVA hat jedoch jüngst darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die für die Mitteilungsfiktion erforderlichen Informationen insbesondere bei den Kommanditgesellschaften häufig nicht dem Handelsregister zu entnehmen seien und es daher einer weiteren Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister bedarf.

Begründet wird dies damit, dass aus dem Handelsregisterauszug einer KG lediglich die Haftsumme der Kommanditisten im Sinne von § 171 HGB hervorgehe, nicht aber deren Pflichteinlage. Diese Werte könnten jedoch – je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages – ganz erheblich voneinander abweichen. Die Mitteilungsfiktion greife jedoch nur, wenn der wirtschaftlich Berechtige eindeutig anhand der hinterlegten Informationen ermittelt werden könne. Für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sei jedoch die Kapitalbeteiligung (= Pflichteinlage) maßgeblich, die dem Handelsregister nicht zu entnehmen sei.

Weiter merkt das BVA an, dass, auch wenn diese Werte übereinstimmen sollten, sich der wirtschaftlich Berechtigte einer KG in aller Regel nicht zweifelsfrei ermitteln lasse. Eine mögliche Kapitalbeteiligung des Komplementärs sei nicht aus dem Handelsregister ersichtlich. Ohne deren Kenntnis könne jedoch die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht errechnet werden.

Nach Auffassung des BVA wären also zukünftig entgegen der bisher in der Literatur vertretenen und auch gelebten Praxis KGs nur noch in Ausnahmefällen von der Meldepflicht befreit. Eine Meldepflicht soll demnach zumindest in folgenden Konstellationen nicht gegeben sein:

  • Es handelt sich um eine Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten
  • Es handelt sich um eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG
  • Kein Kommanditist oder Komplementär ist tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH & Co. KG
  • Nur der Komplementär gilt als wirtschaftlich Berechtigter

Auch wenn nach unserer Auffassung die Ansicht des BVA zumindest kritisch zu hinterfragen ist, ist derzeit aus anwaltlicher Vorsicht dazu zu raten, für die restlichen Konstellationen die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Ansonsten drohen Bußgelder bzw. zumindest Rechtsstreitigkeiten mit dem BVA.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach § 11 Absatz 5 GwG Verpflichtete im Sinne des GwG bei Begründungen neuer Geschäftsbeziehungen einen Nachweis der Registrierung bzw. einen Transparenzregisterauszug vom Geschäftspartner einholen müssen. Das führt in der Praxis z.B. dazu, dass für meldepflichtige Vereinigungen ohne eine Registrierung im Transparenzregister schwierig eine Kontoeröffnung bei Banken möglich sein wird.

Eine Meldung zum Transparenzregister ist auch ohne großen Aufwand möglich. Gerne nehmen wir diese Meldung für Sie vor bzw. prüfen, ob Ihr Unternehmen bereits die Mitteilungspflichten erfüllt.

Bild: Song_about_summer / shutterstock

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