Transparenzregister – Achtung vor potentieller Abzocke

Derzeit erreichen uns vermehrt Anfragen von Unternehmen, die wegen angeblicher Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) zur sofortigen kostenpflichtigen Registrierung im Transparenzregister über einen vermeintlich offiziell wirkenden Link aufgefordert werden. Mit nachfolgenden Hinweisen können Sie prüfen ob dies wirklich zutreffend ist oder es sich hier um einen Abzocke-Versuch handelt.

Meldungen zum Transparenzregister können Sie grundsätzlich selbst kostenlos über die offizielle Seite des Transparenzregisters vornehmen. Die offizielle Seite erreichen Sie über den Link https://www.transparenzregister.de/. Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes (BVA) https://www.bva.bund.de.

Entgegen der in den Anschreiben suggerierten Dringlichkeit besteht zumindest bei GmbHs meist kein akuter Handlungsbedarf, da in der Regel die Mittelungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greifen dürfte, wenn eine vollständige Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt und elektronisch abrufbar ist und die Stimmanteile mit den Beteiligungsverhältnissen identisch sind. Selbst wenn die Gesellschafterliste noch keine Angaben zur prozentualen Beteiligung am Stammkapital oder keine Angaben zur Staatsangehörigkeit enthält, findet die Mitteilungsfiktion laut FAQ des BVA bzw. gemäß § 20 Absatz 2 GwG dennoch Anwendung.

Bei Kommanditgesellschaften besteht aufgrund einer Änderung der Rechtsauffassung des BVA grundsätzlich Handlungsbedarf. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogbeitrag „Transparenzregister – Neue Meldepflichten für Kommanditgesellschaften?“ .

Gerne prüfen wir für Sie, ob wirklich Handlungsbedarf besteht.

Bild: cyano66 / iStock

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