Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) die Verwendung sogenannter Kaskadenverweisungen in Widerrufsklauseln von Verbraucherdarlehensverträgen als nicht mit dem EU-Recht vereinbar und damit für unwirksam erklärt. Solche nach Ansicht des EuGH unwirksamen Kaskadenverweisungen dürften immer dann vorliegen, wenn der Verbraucher zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist auf eine gesetzliche Norm verwiesen wird, die ihrerseits auf weitere Folgenormen verweist. Der EuGH hat seine Ausführungen zur Unwirksamkeit solcher Kaskadenverweisungen nicht auf einen bestimmten Typus von Verbraucherdarlehensvertrag beschränkt. Die Ausführungen dürften daher auf alle Arten von Verbraucherdarlehensverträgen, wie u.a. auch KFZ-Finanzierungen oder Immobiliardarlehen, Anwendung finden können.