Arbeitnehmer hatten es bis in die jüngste Vergangenheit schwer, Ansprüche auf Überstundenvergütung durchzusetzen. Nach traditioneller Rechtsprechung hatte der Arbeitnehmer darzulegen, dass er Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat. Zudem musste der Arbeitnehmer vortragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt habe. Weiterlesen