Die Daten von Personen, die ein persönliches Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung durchlaufen, werden gemäß gängiger Praxis der Auskunfteien noch über 3 Jahre lang gespeichert. Den betroffenen Schuldnern ist es aufgrund dieser Einträge häufig unmöglich, trotz erteilter Restschuldbefreiung Darlehen zu erhalten oder Wohnungen anzumieten. Hieraus resultiert ein Interesse an möglichst baldiger Löschung der Informationen über das abgeschlossene Insolvenzverfahren. Nunmehr liegt eine obergerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zu diesem Komplex vor.