Einheitliche Abschreibung für Wirtschaftsgüter eines Windparks

Ein Windpark besteht zwar aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung muss die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich bestimmt werden. Sie richtet sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlagen.

Gemäß BFH-Urteil vom 14. April 2011 handelt es sich bei einem Windpark nicht um ein unteilbares Wirtschaftsgut, sondern um mehrere selbständige Wirtschaftsgüter in Gestalt der einzelnen mit Fundament sowie interner Verkabelung einschließlich des jeweiligen Kompakttransformators, externer Verkabelung, Übergabestation und Zuwegung ausgestatteten Windkraftanlagen. Fundiert und anhand technischer Einzelheiten verdeutlicht der BFH in seinem Urteil auch für Laien verständlich die Funktionsweise der Windkraftanlagen und erklärt so, warum die einzelnen Bauteile nur mittels der technischen Verbundenheit ihren bestimmungsgemäßen betrieblichen Einsatz, die Einspeisung des mit Hilfe der Windenergie erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz, erfüllen können und warum es somit an einer selbständigen Nutzungsfähigkeit der einzelnen Teile fehlt. Die genannten Wirtschaftsgüter haben nach den offiziellen AfA-Tabellen unterschiedliche Nutzungsdauern. Wegen ihrer technischen Abstimmung aufeinander und wegen der einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung muss die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks einheitlich bestimmt werden. Sie richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Turbinen. Diese kann zwischen 12 und 16 Jahre betragen.

Windkraftanlagen auf gepachteten Flächen?

Die Errichtung von Windkraftanlagen auf Pachtflächen fordert regelmäßig eine gegenseitige Abstimmung zwischen Eigentümer und Pächter. Eine ohne diese Abstimmung errichtete Anlage gibt grundsätzlich Unterlassungs- und Beseitigungs- sowie Schadensersatzansprüche und Kündigungsrechte.

Aber kann der Pächter die Anlage auch ohne Zustimmung des Verpächters errichten?

Maßgeblich dafür kann § 590 Absatz 2 Satz 3 BGB helfen: Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann.

Erst nach endgültiger Verweigerung des Verpächters kann der Antrag gestellt werden, der hinsichtlich der Einzelheiten der Nutzungsänderung, der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hinreichend subtsantiiert sein muss. Das Gericht prüft dann aber auch die Zumutbarkeit einer solchen Erlaubnis für den Verpächter, bei der unter anderem auch finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Möglich ist auch, eine Erlaubnis von bestimmten Auflagen und Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

Steuerliche Abschreibung einer Windkraftanlage kann schon vor der Inbetriebnahme beginnen

Abschreibungen für Windkraftanlagen können auch schon vor Inbetriebnahme, d.h. auch schon vor dem Anschluss an das Stromnetz, geltend gemacht werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Windkraftanlage und der externen Verkabelung jeweils um eigenständige Wirtschaftsgüter handelt, deren Abschreibungsbeginn voneinander abweichen kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass alle Wirtschaftsgüter eines Windparks aufgrund ihres wirtschaftlichen Verbrauchs über einen einheitlichen Zeitraum abzuschreiben sind.

Genehmigungsnovelle für Offshore-Windparks

Um den Ersatz der Kernenergie nach Plänen der Bundesregierung umzusetzen, werden Offshore-Windparks in Nord- und Ostsee zum wichtigsten Baustein der deutschen Energiewende.

Bis zum Jahr 2030 sollen hier Anlagen mit einer Gesamtleistung von 25 GW errichtet sein. Das erfordert ein effizientes Zusammenwirken von Investoren, Trägern und Behörden, also unter anderem ein zielgerichtetes und schnelles Genehmigungsverfahren.

Das soll durch die novellierte Seeanlagenverordnung verbessert sein.

Offshore-Windparks bedürfen neuerdings der zwingenden Planfeststellung, was zu einer umfassenden Konzentrationswirkung führt.

Weiter folgt das neue Verfahren nun auch dem Ablauf bei Planfeststellungsverfahren. Der einzureichende Plan (anders als der bisherige Antrag) umfasst danach etwa bereits die Umweltverträglichkeitsstudie wie auch die Risikoanalyse.

Neue Befugnisse führen dazu, dass Verfahren zügig vorangetrieben werden können.

Es bleibt aber noch abzuwarten, wie schnell die bisherige Verfahrenspraxis an die neuen Vorgaben angepasst wird.

Vorhabenträger ist gleichwohl zu empfehlen, sich schon den neuen Anforderungen zu stellen und ihre Anträge und Verfahren sorgfältiger, aufmerksamer und aktiver zu steuern, um nicht das Recht zur Verfahrensdurchführung an einen Konkurrenten zu verlieren.

Gesamtanlage einer Windkraftanlage ist steuerlich in mehrere eigenständige Wirtschaftsgüter zu zerlegen

Eine im herkömmlichen Sinne bezeichnete Windkraftanlage wird steuerlich in der Regel in drei getrennt von einander zu behandelnde Wirtschaftsgüter aufgespalten. Als erstes handelt es sich bei der Windkraftanlage mit dem dazugehörigen Transformator neben der verbindenden (inneren) Verkabelung um ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut. Als zweites stellt die externe Verkabelung von dem Transformator bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation ein weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Zudem handelt es sich bei der Zuwegung um ein drittes eigenständiges Wirtschaftsgut. Jedes einzelne Wirtschaftsgut ist daher auch hinsichtlich der steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten selbstständig zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, das sich sämtliche Wirtschaftsgüter des Windparks nach Maßgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Windkraftanlage wirtschaftlich verbrauchen. Die Abschreibungszeiträume sowohl für die externe Verkabelung einschließlich Übergabestation als auch für die Zuwegung haben sich an dem Abschreibungszeitraum der Windkraftanlage zu orienterien. Dies gilt auch dann, wenn die beiden anderen Wirtschaftsgüter früher oder später fertiggestellt bzw. angeschafft wurden.

KfW legt „Aktionsplan Energiewende“ vor

Die KfW unterstützt die Bundesregierung im Rahmen des „KfW-Aktionsplans Energiewende“ nachhaltig mit zahlreichen Finanzierungsangeboten dabei, den Umbau der Energieversorgung zu beschleunigen. Unterstützt werden bereits Finanzierungen für den Einsatz Erneuerbarer Energien wie Offshore-Windparks, Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohngebäuden, sowie größere Investitionen von Kommunen im Bereich der Energieeffizienz.

Konkrete Neuerungen ab 1. Januar 2012:

  • Im Rahmen des Programms Erneuerbare Energien (Standard) wird der Kredithöchstbetrag auf 25 Mio. Euro erhöht. Damit können beispielsweise Onshore-Windparks noch besser unterstützt werden.

 

  • Größere Innovationsvorhaben zur Energieeinsparung, -erzeugung, -speicherung und -übertragung können aus dem ERP-Innovationsprogramm künftig mit Kredit- und Nachrangkapital von bis zu 25 Mio. Euro gefördert werden.

 

  • Im Rahmen eines Pilotmodells startet die „KfW Finanzierungsinitiative Energiewende“, die sich besonders an größere Unternehmen richtet. Hier stellt die KfW auf Einladung von Banken Direktkredite im Rahmen von Konsortialfinanzierungen bereit. Finanziert werden größere Unternehmensvorhaben zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz, Innovationsvorhaben (Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen) in den Bereichen Energieeinsparung, -erzeugung, -speicherung und –übertragung, sowie Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

 

  • Allgemeine betriebliche Umweltschutzmaßnahmen können aus dem neuen KfW-Umweltprogramm finanziert werden. Dies gilt für Unternehmen jeder Größenordnung. Künftig werden in diesem Programm auch Maßnahmen zur Ressourceneffizienz oder Materialeinsparung – bspw. die Verringerung des Materialausschusses oder die Optimierung von Produktionsverfahren – gefördert.

 

Kauf eines Windparks – Asset deal?

Wie realisiere ich den Kauf eines Windparks oder einer Windkraftanlage?

Wenn der Park von einer Projektgesellschaft gehalten wird, scheint es am einfachsten, deren Gesellschaftsanteile zu erwerben. Bei solch einem sogenannten Share deal wird der Käufer in sämtliche Rechte und Pflichten des Verkäufers eintreten. Er trägt damit auch sämtliche Risiken ordnungsgemäßer Projektentwicklung nebst Einhaltung gesellschafts- und handelsrechtlicher Pflichten.

Um eine umfangreiche Unternehmensbewertung/-prüfung durch eine Due Diligence zu vermeiden, bevorzugen viele Käufer einen sogenannten Asset deal, bei dem sie sämtliche Einzelwirtschaftsgüter erwerben. Beim Generalübernehmervertrag kaufen sie die schlüsselfertig errichteten Windenergieanlagen zu einem Pauschalfestpreis, der gegebenenfalls vom Windenergieertrag abhängig ist. Wichtig ist ein pönalisierter Terminplan und ein Rücktrittsrecht, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Genehmigung vorliegt. Dabei empfiehlt sich, den Nachweis der Grundstückssicherung zur aufschiebenden Projektbedingung zu gestalten – denn hieran scheitern mehr Verträge als gemeinhin bekannt.

Weiter müssen natürlich auch separat alle notwendigen Rechtspositionen wie Verträge und Genehmigungen erworben werden. Zumeist wird hierfür eine erfolgsabhängige Vergütung gewährt.

Zulässigkeit von Kleinwindanlagen in reinen Wohngebieten

Obwohl Kleinwindanlagen in Wohngebieten äußerst kritisch beäugt werden, ist ihre Zulässigkeit bei den üblichen Grundstücksgrößen für Einfamilienhäuser nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hierbei kommt es auf konkrete Störwirkungen im immissionsschutzrechtlichen Sinne an. Um die Energiewende tatsächlich zu schaffen, werden dezentrale Lösungen vorgeschlagen.

So wird befürwortet, danach zu differenzieren, ob die Windkraftanlage dem Nutzungszweck des reinen Wohngebiets im konkreten Einzelfall ausnahmsweise dient bzw. seiner Eigenart nicht widerspricht. Dafür sind neben dem Gebietstyp auch sonstige gemeindliche Zwecke heranzuziehen.

Wenn diese Zwecke nicht der Zulässigkeit von Kleinwindanlagen widersprechen, kann eine Errichtungsoption aber auch an der Dichte der Bebauung und/oder an einer unzumutbaren Belästigungswirkung scheitern. Auch hier sollte je nach Einzelfall der Standort der Anlage, die Konstruktion (selbständiger Mast oder Dachaufbau) sowie die Ausrichtung betrachtet werden.

Schleswig-Holstein plant Verdoppelung der Windeignungsflächen

Die Koalition hat im Landesplanungsgesetz eine Verdoppelung der Windeignungsflächen auf 22 800 Hektar oder 1,5 Prozent der Landesfläche beschlossen. So erfreulich die Nachricht ist, so gründlich muss deren Umsetzung geplant werden, um die Sorgen der Bürger zu entkräften. Dabei geht es um befürchtete Beeinträchtigungen der Landschaft, des Vogelflugs und Furcht vor einem Wertverlust an Windparks angrenzender Immobilien.
Ca. 1500 Stellungnahmen müssen ernst genommen werden, damit nicht Verfahrensfehler eine Umsetzung vor Gericht scheitern lassen. Nach SHZ-Bericht vom 28.03.2012 ist mit einer Ausweisung der Flächen daher voraussichtlich erst in etwa einem halben Jahr zu rechnen.

Wie sicher ist mein Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer Windenergieanlage?

Mit dem Liefervertrag verpflichtet sich der Verkäufer einer Windenergieanlage zum Aufstellen einer Windenergieanlage mit vorher festgelegten Leistungsparametern. Doch so beachtlich die technische Weiterentwicklung in diesem Bereich auch ist, waren, sind und bleiben viele Windenergieanlagen fehleranfällig. Wie können hier Leistungsgefahren minimiert werden? Zunächst ist zu empfehlen, dass der Lieferant einen bestimmten Qualitätsnachweis zu erbringen hat. Weiter helfen umfangreiche Audits und Werkbesichtigungen, um gerade bei größeren Windenergieparks Fehlerquellen von vornherein zu reduzieren. Nach Abnahme der Anlage gewinnen umfangreiche Gewährleistungsklauseln an Bedeutung. Hierbei ist vor allem darauf zu achten, dass der Lieferant verpflichtet ist, die Logistik und Logistikkosten bei einer Reparatur bereit zu stellen.

Nur ein Risiko wird man den Investoren wohl kaum nehmen können: Das Wetterrisiko ist grundsätzlich vom Besteller zu tragen. Hier helfen nur Mindestvergütungssätze.