„Wenn Du eine weise Antwort verlangst, muss du vernünftig fragen.“ (Johann Wolfgang von Goethe)

Ein kluger Satz, den EEP sich zu Herzen nimmt und Fragen stellt. Denn wir können nur dann richtige Antworten auf Ihre Fragen geben, wenn wir Ihr Anliegen auch aus technischer Sicht verstehen und wir wissen, wohin die Reise hingeht. Aus diesem Grunde haben sich Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte von EEP über technische Fragen, Probleme und Fakten des Netzausbaus in Schleswig-Holstein informiert. Am 19.06. konnten wir Herrn Sönke Nissen bei uns begrüßen. Herr Nissen ist tätig für die Schleswig-Holsteinische Netz AG und seit dem 1. April 2012 Leiter des Netzcenters Niebüll. Damit ist er verantwortlich für alle Belange rund um die Technik und das Netz im nördlichen Nordfriesland. Das Netzcenter sorgt außerdem für den Anschluss der EEG-Anlagen an das Stromnetz im Kreis Nordfriesland.

Wir haben Einblick nehmen können, in die Zahlen und Fakten des Netzausbaus zum heutigen Stand und in die Vorausschau bis 2015. Wir haben aber auch heute noch bestehende technische Grenzen und Probleme innerhalb des Netzausbaus kennengelernt.

Die Energiewende bringt große Herausforderungen mit sich und es zeigte sich, dass es um so wichtiger ist, dass Politik, Technik und die rechtlichen Voraussetzungen in Einklang gebracht werden. Dazu ist Kommunikation ein wichtiger Schritt, den wir gegangen sind.

Wir werden daher weiter fragen, um für Sie das beste Ergebnis erzielen zu können, denn wir halten es mit Jean-Jacque Rousseau : „ Man muss viel gelernt haben, um über das, was man nicht weiß, fragen zu können.“

Rotorblätter sollen kräftig kreisen!

Das „Bündnis für den Norden“, die Schleswig-Holsteinische Regierungskoalition aus SPD, Grünen und SSW, setzt nach Auskunft des Koalitionsvertrags auf eine Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Die neue Landesregierung will diesbezüglich auch bei der Windkraft auf das Gaspedal drücken – bzw. besser: die Rotorblätter kräftig kreisen lassen. Es sollen zeitnah Testwindfelder geschaffen werden und die Kommunen sollen bei der Ausweisung von Windeignungsflächen unterstützt werden. Die Offshore-Windenergie soll zudem verstärkt mit der maritimen Wirtschaft vernetzt werden, die Regierung hat dabei insbesondere Kooperationen zwischen Werften, Häfen und Offshore-Betreibern vor Augen. Erfreulich ist, dass das Bündnis im Bereich der erneuerbaren Energien auf ein positives Investitionsklima zu setzen scheint. Zu hoffen bleibt, dass dieses Engagement auch für den Aus- bzw. Umbau der Stromtrassen gilt, so dass das Abschalten von Windkraftanlagen bald der Vergangenheit angehört.

Liegen deutsche Offshore-Windparks im Ausland?

Die Fundamente deutscher Offshore-Windparks stehen im Gegensatz zu deutschen Onshore-Windparks nicht auf dem Festlandsockel, sondern in der Nord- bzw. Ostsee. Während die Onshore-Windparks damit aus umsatzsteuerlicher Sicht im Inland ihren Sitz haben bzw. im Inland belegen sind, ist der Belegenheitsort der deutschen Offshore-Windparks für Zwecke der Umsatzsteuer dem Ausland zuzurechnen. Das gilt bei Offshore-Windparks sowohl für Windparks, die innerhalb der 12-Seemeilen-Zone als auch für Windparks, die außerhalb der 12-Seemeilen-Zone angesiedelt sind. Diese territoriale Unterscheidung des UStG hat erhebliche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistung im Zusammenhang mit den Windparks. Im Wesentlichen geht es dabei um die Problembereiche, ob in Deutschland umsatzsteuerbare Leistungen ausgeführt werden, und ob die Leistungen ggf. von der Umsatzsteuer befreit sind. Dahinter steckt immer die Frage, ob die deutsche Umsatzsteuer in Höhe von 19 % fällig wird oder nicht? Dies gilt es bereits auch schon bei der Finanzierung, Planung und Errichtung von Windparks zu berücksichtigen, um zu verhindern, dass der Fiskus die Umsatzsteuer später nachfordert bzw. den Vorsteuerabzug versagt.

Die Zeichen in Schleswig-Holstein stehen auf „Zukunft“ – so auch das Fazit unseres gemeinsam mit der VR Bank Flensburg-Schleswig eG organisierten Business-Frühstücks

Nach dem aktuellen Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und SSW soll der Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigt werden. Bis 2020 soll Schleswig-Holstein 300 % erneuerbaren Strom des theoretischen Verbrauchs produzieren.

Da auch Anträge zur Ausweisung der Windeignungsflächen aktiv unterstützt werden sollen, ist jetzt der richtige Zeitpunkt um über Investments in diesem Bereich nachzudenken. Denn neben dem intensiven Ausbau der Windeignungsflächen soll auch der Um- und Ausbau der Stromtrassen vorangetrieben werden.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter

http://www.ndr.de/regional/schleswig-holstein/koalitionsvertrag131.html„.

Wie bei jedem Investment sollten frühzeitig die richtigen Weichen gestellt werden, um attraktive finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen zu nutzen und zu gestalten. Genau darum ging es in unserem gestrigen, gemeinsam mit der VR Bank Flensburg-Schleswig eG organisiertem, Business-Frühstück im Hotel Waldschlösschen in Schleswig. Auch in der Diskussion mit potentiellen Investoren und Interessierten zeigte sich, wie sinnvoll ein koordiniertes und geplantes Vorgehen in Windenergieprojekten ist!

Oke Hansen, Bereichsleiter Agrar und erneuerbare Energien, stellte dabei flankierend zu den von uns skizzierten rechtlichen Aspekten die wesentlichen Merkmale  einer Windkraftfinanzierung und dabei vor allem deren wichtige Bedingungen, Kennzahlen und Finanzierungsmodalitäten dar.

Sicherungseigentum bei Offshore-Windparks

Geht es um Offshore-Windparks, wird die Sicherungsübereignung an Windkraftanlagen noch komplizierter als bei auf dem Festland aufzubauenden Windkraftanlagen. Bei diesen Windkraftprojekten kommt es darauf an, ob der zu erstellende Windpark innerhalb oder außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gebaut wird. Wird der Windpark innerhalb der 12-Seemeilen-Zone gebaut, so ist die Rechtslage nach den normalen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie auch bei Onshore-Windparks gelten. Außerhalb der 12-Seemeilen-Zone gilt jedoch nicht das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch. Handelt es sich also um Offshore-Windparkprojekte, die außerhalb der 12-Seemeilen-Zone realisiert werden sollen, so muss die Sicherheitenbestellung und damit die Sicherungsübereignung vor dem Verladen der Windkraftanlage oder zumindest vor dem Verlassen des Hafens geregelt werden. Hierbei sollte auf eine genaue Dokumentation der Sicherungsübereignung geachtet werden. Wird die Sicherungsübereignung nicht genau dokumentiert, so läuft der Sicherungsnehmer Gefahr, die Sicherheit nicht zu erwerben.

Steuerliche Abschreibung einer Windkraftanlage beginnt im Falle der Anschaffung ab Übergang des wirtschaftlichen Eigentums

Bereits vor Erlangung des zivilrechtlichen Eigentums an einer Windkraftanlage sind steuerliche Abschreibungen für eine Windkraftanlage vorzunehmen, wenn bereits das wirtschaftliche Eigentum an der Windkraftanlage übergegangen ist. In Abhängigkeit von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung geht das wirtschaftliche Eigentum in der Regel vom Hersteller auf den Erwerber über, wenn der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erfolgt ist. Dies wird meist der Zeitpunkt der Abnahme der Winkkraftanlage sein und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme.

Start der zweiten öffentlichen Anhörung zu Windeignungsflächen

Vom 29.05. bis 11.07.2012 findet die zweite öffentliche Anhörung über die Ausweisung zusätzlicher Windeignungsflächen in Schleswig-Holstein statt. Nachdem Gemeinden, Bürger und Verbände bei der ersten Anhörung ca. 2000 Stellungnahmen abgegeben hatten, hat das Land entsprechend seiner Verpflichtungen nach dem Raumordnungsgesetz die jeweiligen Regionalpläne überarbeitet und eine neue Anhörung anberaumt, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Oberverwaltungsgericht in Schleswig die Pläne wegen eines schweren Verfahrensfehlers für nichtig erklärt.

Bislang wurden etwa 180 Änderungswünsche berücksichtigt. Das führt dazu, dass statt ursprünglich 22.800 Hektar (1,5 % der Landesfläche) nunmehr 25.000 Hektar (1,6% der Landesfläche) ausgewiesen werden sollen.

Nähere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

http://www.schleswig-holstein.de/IM/DE/Landesplanung/WeitereThemen/Windenergie/Teilfortschreibungen/Teilfortschreibungen_node.html


Sicherheiten bei Windkraftanlagen im Ausland

Soll die zu erstellende Windkraftanlage im Ausland aufgebaut werden, so muss die örtlich geltende Rechtslage geprüft werden, denn die Sicherungsübereignung nach deutschem Sachenrecht wird im Ausland regelmäßig nicht anerkannt. Bei solchen Projekten wäre zunächst beachtlich, wo die zur Sicherheit zu übereignenden Windkraftanlagenteile hergestellt werden. Ist der Produktionsstandort in Deutschland, so könnte bis zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nach hiesigem Recht Sicherungseigentum begründet werden. In einem zweiten Schritt müsste geprüft werden, in welchem Land die Windkraftanlage aufgebaut werden soll. Vielfach wird die Sicherungsübereignung nach Deutschem Recht im Ausland nicht anerkannt, so dass weitere Übertragungsakte nach der lokalen Rechtsordnung vorgenommen werden müssen.

Die Energiewende wird forciert

Sowohl beim Energiegipfel am 23.05.2012 im Kanzleramt als auch bei den Koalitionsverhandlungen in Schleswig-Holstein zwischen SPD, Grünen und SSW bestand Einigkeit, schnellere Fortschritte bei der Energiewende zu erzielen. Top-Thema war die Koordination des Netzausbaus. Grünen-Fraktionschef Robert Habeck schlug eine gemeinsame Bundesnetzgesellschaft zwischen Bund und den vier großen Netzbetreibern vor, um den Ausbau voranzutreiben. Auch für Schleswig-Holstein regt er für den raschen Netzausbau die Gründung einer Landesnetzgesellschaft zwischen Kommunen und Eon mit Mehrheit der öffentlichen Hand an. Ob Eon hier allerdings mitspielen würde und das Land tatsächlich in letzter Konsequenz auch über „Zwangsenteignungen“ nachdenken würde und ob diese rechtlich zulässig wären, ist noch unklar.

Fest steht, die Politik will die Energiewende aktiv unterstützen.

 

Sicherungsübereignung bei Onshore-Windparks

Bei den so genannten Onshore-Windparks kann in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Laufzeitregelung das Eigentum an dem Fundament sowie an dem Mast der zu erstellenden Windkraftanlage beim Grundstückseigentümer liegen. Sollte dies der Fall sein, geht eine mögliche Sicherungsübereignung bezüglich dieser Anlagenteile ins Leere. Die Generatoren sowie die Rotoren der Windkraftanlage sind regelmäßig sonderrechtsfähig und daher dem Grunde nach der Sicherungsübereignung zugänglich. Bei solchen Projekten ist daher frühzeitig zu beachten, dem Betreiber der Windkraftanalage als Kreditnehmer das Eigentum an dem Mast und an dem Fundament der Windkraftanlage zuzuweisen.